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Anhaltswerte mit Fundstelle

Wie tief liegt was?

135 Angaben aus österreichischen Regelwerken, Betreiberblättern und Gemeindevorschriften — erhoben und einzeln gegengeprüft. Verbindlich bleibt die Auskunft des Netzbetreibers.

Wen muss ich fragen?

Womit man in Österreich rechnen muss Daten zwischen 52 cm und 1,02 m; Strom zwischen 76 cm und 1,20 m; Gas zwischen 76 cm und 2 m; Wasser zwischen 1,50 m und 1,50 m; Kanal zwischen 76 cm und 2,50 m. Spannen aus 35 Regelangaben. 1 m2 m3 mTiefe ab OberflächeDaten4 Angaben52 cm bis 1,02 mStrom8 Angaben76 cm bis 1,20 mGas12 Angaben76 cm bis 2 mWasser4 Angaben1,50 mKanal7 Angaben76 cm bis 2,50 m Womit man in Österreich rechnen muss Ein Straßenquerschnitt. Von links nach rechts: Daten zwischen 52 cm und 1,02 m; Strom zwischen 76 cm und 1,20 m; Gas zwischen 76 cm und 2 m; Wasser zwischen 1,50 m und 1,50 m; Kanal zwischen 76 cm und 2,50 m. Die Bänder sind Spannen aus 35 Regelangaben, keine verbindlichen Maße. 50 cm1 m1,50 m2 m2,50 m3 m52 cm1,02 mDaten4 Angaben76 cm1,20 mStrom8 Angaben76 cm2 mGas12 Angaben1,50 mWasser4 Angaben76 cm2,50 mKanal7 Angaben

Womit man in Österreich rechnen muss. Jede Sparte als Spanne — die Quellen nennen für denselben Fall unterschiedliche Werte, je nachdem ob Gehsteig, Fahrbahn oder Acker gemeint ist. Gerechnet aus 35 Regelangaben.

Der Haken: gemessen wird von unterschiedlichen Kanten. Die Stromnorm misst von der Künettensohle, die Gasregeln von der Überdeckung — also von der Oberfläche bis zum Rohrscheitel. Dazwischen liegen Bettung und Rohrdurchmesser, bei einem Kanalrohr schnell 40 Zentimeter. Wer zwei Bänder gegeneinander abliest, misst nicht überall dasselbe. Die österreichischen Angaben tragen ein Feld „Art“; in diese Grafik sind nur die Regelfälle eingegangen.

Alle Zahlen auf dieser Seite sind Anhaltswerte aus Regelwerken, Betreiberunterlagen und Gemeindevorschriften — wie tief eine Leitung an Ihrer Baustelle tatsächlich liegt, sagt Ihnen erst die Auskunft des Netzbetreibers. Bezugspunkte sind uneinheitlich (Grabensohle oder Oberkante Leitung), die verbindliche Mindesttiefe legt je Sparte der Netzbetreiber oder die Gemeinde fest, das Gelände kann seit der Verlegung aufgeschüttet oder abgetragen worden sein, und Telekomrohre können schon 5 cm unter dem Asphalt liegen.

Holen Sie vor jedem Spatenstich die Leitungsauskunft bei jedem betroffenen Netzbetreiber ein und legen Sie die Leitung von Hand frei.

Drei Dinge sind bei der Erhebung herausgekommen, die man wissen muss, bevor man eine dieser Zahlen verwendet:

  • Verbindlich wird eine Zahl erst durch den Netzbetreiber oder die Aufgrabungsrichtlinie der Gemeinde. Strom, Gas, Wasser und Kanal sind Landes- beziehungsweise Gemeindesache; die maßgebliche Stromnorm OVE E 8120 steht in Anhang II der Elektrotechnikverordnung 2020.
  • Jede Zahl gilt nur mit ihrem Bezugspunkt. Manche messen die Grabentiefe bis zur Künettensohle, andere die Überdeckung von der Oberfläche bis zum höchsten Punkt der Leitung. Dazwischen liegen Bettung und Rohrdurchmesser. Die Spalte „Gemessen ab“ übernimmt den Bezugspunkt so, wie ihn die Quelle nennt.
  • Die Blätter beschreiben oft den Bestand, nicht die Vorgabe. Seit der Verlegung kann aufgeschüttet oder abgetragen worden sein. Die Stadtwerke Klagenfurt schreiben dazu wörtlich, Tiefenangaben bei der Ortung seien nicht verbindlich.

Die sechs Sparten

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Strom

Erdkabel liegen in Österreich in der Regel zwischen 60 und 140 cm tief — je nach Netzbetreiber, Spannungsebene und Oberfläche; verbindlich wird die Tiefe erst durch den Netzbetreiber oder die Gemeinde, und im Bestand kann es deutlich seichter sein.

Wie verlässlich ist das? Die maßgebliche Norm OVE E 8120 steht nur in Anhang II der Elektrotechnikverordnung 2020, also unter den ausdrücklich nicht verbindlichen Bestimmungen (Konformitätsvermutung). Verbindlich wird eine Zahl erst durch den Netzbetreiber (Handbücher, Ausführungsbestimmungen) oder durch die Gemeinde (Aufgrabungsrichtlinie, z. B. Graz mit 100 cm für alle Einbauten). Die Norm selbst ist kostenpflichtig; alle Normwerte hier sind Zitate aus frei abrufbaren Betreiberdokumenten. Für 110 kV und darüber sowie für Wien ist die Tiefe direkt beim Netzbetreiber zu erfragen.

Alle 18 Angaben mit Fundstelle
Belegte Tiefenangaben für Strom
WasAngabeArt Gemessen abGilt fürFundstelle
Erdkabel bis 1 kV (Niederspannung) — Regelverlegungstiefe je nach Oberfläche 0,7 m (Gehsteig, Gelände); 0,8 m (Fahrbahnbereich); 1,0 m (Acker, querfeldein) Regelfall Künettensohle — das Handbuch definiert wörtlich 'Abstand der Grabensohle zum tiefer gelegenen Grabenrand', NICHT Kabeloberkante bundesweit (Norm); die zitierende Quelle ist das Handbuch von Netz Niederösterreich OVE E 8120 (früher ÖVE/ÖNORM E 8120), Pkt. 8.1 und Pkt. 19 — zitiert in: Netz NÖ, Handbuch für Kabeltechnik, Blatt KG-085-6 (Stand 01/2024) Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Erdkabel 1 kV bis 30 kV (Mittelspannung) — Regelverlegungstiefe je nach Oberfläche 0,8 m (Gehsteig, Gelände); 0,9 m (Fahrbahnbereich); 1,2 m (Acker, querfeldein) Regelfall Künettensohle ('Abstand der Grabensohle zum tiefer gelegenen Grabenrand') bundesweit (Norm); zitierende Quelle ist das Handbuch von Netz Niederösterreich OVE E 8120, Pkt. 8.1 und Pkt. 19 — zitiert in: Netz NÖ, Handbuch für Kabeltechnik, Blatt KG-085-6 (Stand 01/2024) Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Erdkabel bis 1 kV und 20 kV — Pflugverlegung statt offener Künette Kabel bis 1 kV größer 1,0 m; Kabel 20 kV größer 1,2 m Mindestmaß Verlegetiefe beim Einpflügen; Bezug im Dokument nicht präzisiert Netzgebiet Netz NÖ (Niederösterreich), Betreibervorgabe Netz NÖ, Handbuch für Kabeltechnik, Pkt. 4.2.1 'Verlegetiefen', Blatt KG-089-6 (Stand 01/2024) Stimmt etwas nicht?
Niederspannungskabel (Netzanschluss) in Wiese oder Hausgärten — Regelprofil 0,70 m Grabentiefe, Künettenbreite 0,30 m, Trassenwarnband ca. 0,30-0,40 m unter Oberfläche Regelfall Oberkante Gelände bis Künettensohle; die Kabeloberkante liegt rund 0,05 m darüber Netzgebiet Salzburg Netz GmbH (Land Salzburg), Betreibervorgabe Salzburg Netz GmbH, 'Anforderungen zur Ausführung von Selbstgrabungen', Regelprofile Seite 4 Stimmt etwas nicht?
Netzanschluss Strom + Gas + Telekom gemeinsam in einer Künette — Regelprofil 0,80 m Grabentiefe, Künettenbreite 0,50 m, Trassenwarnband ca. 0,30-0,40 m unter Oberfläche Regelfall Oberkante Gelände bis Künettensohle Netzgebiet Salzburg Netz GmbH (Land Salzburg) Salzburg Netz GmbH, 'Anforderungen zur Ausführung von Selbstgrabungen', Regelprofile Seite 4 Stimmt etwas nicht?
Mittelspannungskabel (30 kV) mit Telekomleitung im Schutzrohr — Regelprofil 0,80 m Grabentiefe in Wiese oder Hausgärten; 0,90 m im Straßenkörper; Künettenbreite jeweils 0,40 m Regelfall Oberkante Gelände bzw. Verkehrsfläche bis Künettensohle Netzgebiet Salzburg Netz GmbH (Land Salzburg) Salzburg Netz GmbH, 'Anforderungen zur Ausführung von Selbstgrabungen', Regelprofile Seite 5 Stimmt etwas nicht?
Energiekabel sowie Steuer-, Signal- und Messkabel aller Spannungsebenen — Spannbreite der tatsächlich angetroffenen Tiefen 70 bis 120 cm Regelfall nicht angegeben; beschreibt die Tiefenlage zum Zeitpunkt der Verlegung, ohne Bezugspunkt bundesweit — Branchenmerkblatt des Dachverbands, von zahlreichen Netzbetreibern übernommen Österreichs Energie, 'Merkblatt zum Schutz von Kabeln bei Erdarbeiten', Pkt. 2, Ausgabe 2019 Stimmt etwas nicht?
Energiekabel sowie Steuer-, Signal- und Messkabel — Tirol, wortgleiche Übernahme des Branchenmerkblatts 70 bis 120 cm Regelfall nicht angegeben Netzgebiet IKB / Innsbruck (Tirol) IKB Innsbrucker Kommunalbetriebe, 'Merkblatt zum Schutz von Kabeln bei Erdarbeiten', Pkt. 2 Stimmt etwas nicht?
Erdverlegte Stromkabel — Spannbreite der tatsächlich angetroffenen Tiefen 0,60 m bis 1,20 m Regelfall nicht angegeben Netzgebiet Vorarlberger Energienetze (Vorarlberg) Vorarlberger Energienetze GmbH, 'Nutzungsbestimmungen und Hinweise zur Online-Leitungsauskunft', Pkt. 3.4 Stimmt etwas nicht?
Kabel-, Steuer- und Datenleitungen der Wels Strom GmbH 60 cm bis 140 cm Regelfall nicht angegeben Netzgebiet eww / Wels Strom (Wels, Oberösterreich) eww ag / Wels Strom GmbH, 'Grabungsrichtlinien' Version 3.0, Stand 28.4.2022, Pkt. 5.2 Stimmt etwas nicht?
Stromleitungen im Netzgebiet der Stadtwerke Klagenfurt (Niederspannung bis 110 kV gemeinsam geführt) 0,8 - 1,2 m Regelfall nicht angegeben; das Dokument nennt die Werte ausdrücklich als Richtwerte, von denen wesentlich abgewichen werden kann Netzgebiet Stadtwerke Klagenfurt (Kärnten) Stadtwerke Klagenfurt, 'Infoblatt Grabungsrichtlinien', gültig ab 1.5.2023 Stimmt etwas nicht?
Energiekabel sowie Steuer-, Signal- und Messkabel im Netz der Stadtbetriebe Mariazell 60 bis 120 cm Regelfall nicht angegeben Netzgebiet Stadtbetriebe Mariazell (Steiermark) — zeigt, dass Betreiber vom Branchenwert 70-120 cm nach unten abweichen Stadtbetriebe Mariazell GmbH, 'Merkblatt zum Schutz von Leitungen bei Erdarbeiten' Stimmt etwas nicht?
Alle Einbauten in öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Graz, also auch Stromkabel mindestens 100 cm Überdeckung Mindestmaß wörtlich 'gemessen von der Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche über dem höchsten Leitungsteil' — also Oberkante Leitung, nicht Künettensohle Stadtgebiet Graz, öffentliche Verkehrsflächen Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, Paragraf 16 Ziffer 6 Stimmt etwas nicht?
Kabelwarnband (Trassenwarnband) über Energiekabeln in etwa halber Verlegungstiefe oder seichter Regelfall Verlegungstiefe des Kabelgrabens; das Warnband liegt also typisch 30-40 cm unter der Oberfläche bundesweit (Norm); Materialanforderung zusätzlich nach ÖNORM EN 12613 ÖVE/ÖNORM E 8120 Pkt. 11.5 — zitiert in: Netz NÖ, Handbuch für Kabeltechnik, Blatt KG-015-6 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Kabelabdeckplatten (Schutzdeckung) über Energiekabeln Breite der Schutzdeckung mindestens 25 cm; sie muss die aussenliegenden Kabel um mindestens 4 cm überragen Mindestmaß Breitenmaß quer zur Trasse, keine Tiefenangabe Netzgebiet Netz NÖ; Abdeckung laut Blatt nur im verbauten Gebiet, bei Kreuzungen und bei erhöhter Gefährdung Netz NÖ, Handbuch für Kabeltechnik, Blatt KG-082-6; Plattenmaterial nach ÖNORM E 6530, Grundlage OVE E 8120 Pkt. 11.3 Stimmt etwas nicht?
Kabelschutz in Vorarlberg — Warnung für Grabende: kein Sandbett, keine Abdeckplatten einziger Hinweis im Boden ist das Trassenwarnband in etwa halber Grabentiefe Ausnahme entfällt Netzgebiet Vorarlberger Energienetze, für alle seit 1986 verlegten Kabel Vorarlberger Energienetze GmbH, 'Nutzungsbestimmungen und Hinweise zur Online-Leitungsauskunft', Pkt. 3.5 Stimmt etwas nicht?
Neue Niederspannungs-Erdkabeltrasse über privates Grundstück — was Grundeigentümer verlangen sollen Überdeckung mindestens 0,9 m, bei Acker mindestens 1 m Empfehlung Überdeckung, also Oberkante Kabel bis Geländeoberfläche Oberösterreich; Verhandlungsempfehlung der Interessenvertretung Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Beratungsbeitrag 'Bau einer Niederspannungsleitung' Stimmt etwas nicht?
Leerrohre für die spätere Ortsnetz- bzw. Kabelfernseh-Verkabelung ab dem Hausanschlusskasten vom HAK bis 70 cm unter das Bodenniveau Empfehlung Unterkante des Leerrohrs unter dem Bodenniveau Netzgebiet Salzburg Netz GmbH; ausdrücklich als Empfehlung formuliert Salzburg Netz GmbH, 'Ausführungsbestimmungen zu den TAEV für die Verteilnetze', Ausgabe Salzburg 2022 Stimmt etwas nicht?
Stimmt etwas nicht?

Gas

Gasverteilleitungen liegen im Regelfall rund 0,8 bis 1,0 m tief und Hausanschlüsse deutlich seichter (0,6 m), Hochdruckleitungen mindestens 1,0 m — aber im Bestand wurden 0,3 m ebenso angetroffen wie 2 m; verbindlich ist die Vorgabe des jeweiligen Netzbetreibers.

Wie verlässlich ist das? Gassicherheit ist Landesmaterie, die Länder erklären ÖVGW-Regeln und ÖNORMEN per Verordnung für verbindlich. Die aktuelle Verlegerichtlinie ÖVGW G E100:2023-02 ist kostenpflichtig. Die Normwerte stammen aus einer einzigen frei abrufbaren Sekundärquelle. Verlässlich ist nur der Netzbetreiber — und bei Hochdruckleitungen der Genehmigungsbescheid bzw. der Servitutsvertrag.

Alle 21 Angaben mit Fundstelle
Belegte Tiefenangaben für Gas
WasAngabeArt Gemessen abGilt fürFundstelle
Erdgas-Verteilnetz, Mittel- und Niederdruck (max. 5 bar) — Ortsnetzleitungen in der Regel ca. 0,8 bis 1,0 m Regelfall nicht angegeben; Text spricht von 'Tiefe', vermutlich Oberkante Rohr Netzgebiet KNG-Kärnten Netz (Kärnten), Betreiberangabe Betreiberangabe KNG-Kärnten Netz GmbH, Seite 'Erdgasnetze' (Netzbeschreibung, kein Regelwerk) Stimmt etwas nicht?
Erdgas-Hochdruckleitungen (bis 70 bar) im Verteilnetz, Stahlrohr Mindestüberdeckung 1 m; Schutzstreifen 2 x 4 m Mindestmaß Überdeckung, also über dem Rohrscheitel Netzgebiet KNG-Kärnten Netz (Kärnten), Betreiberangabe Betreiberangabe KNG-Kärnten Netz GmbH, Seite 'Erdgasnetze' Stimmt etwas nicht?
Erdgas-Fernleitungen der Gas Connect Austria — Überdeckung bei Erdbewegungen im Schutzstreifen mindestens 1,0 m, höchstens 2,0 m Regelfall Überdeckung über der Rohrleitung (Rohrscheitel) Leitungen der Gas Connect Austria, österreichweit Gas Connect Austria, 'Richtlinie für sicheres Arbeiten im Nahbereich von Erdgasleitungsanlagen', Kap. 2.3.2 (verweist auf ÖVGW GW 10, EN 1594, ÖVGW G B300/B310/O310) Stimmt etwas nicht?
Gas Connect Austria — genehmigte Überfahrten und Befahren der Trasse mit Baufahrzeugen tragfähige Überdeckung mindestens 1,5 m (sonst Lastverteiler / Baggermatratzen) Mindestmaß Überdeckung über der Rohrleitung Leitungen der Gas Connect Austria, österreichweit Gas Connect Austria, 'Richtlinie für sicheres Arbeiten im Nahbereich von Erdgasleitungsanlagen', Kap. 2.3.4 / 4.2.2 Stimmt etwas nicht?
Gas Connect Austria — Aufschüttung über einer bestehenden Erdgasleitung über 2 m Überdeckung nur mit statischem Nachweis (Gutachten) Ausnahme absolute Überdeckung über der Rohrleitung Leitungen der Gas Connect Austria, österreichweit Gas Connect Austria, 'Richtlinie für sicheres Arbeiten im Nahbereich von Erdgasleitungsanlagen', Kap. 2.3.7.2 Stimmt etwas nicht?
Gas-Hauptleitungen (Verteilleitungen) — Regelverlegetiefe nach ÖNORM B 2533 0,80 bis 1,00 m Regelfall Überdeckung; Folie überschreibt die Werte mit 'Verlegetiefen/Überdeckungen' bundesweit (ÖNORM), soweit die Norm angewandt bzw. behördlich vorgeschrieben ist ÖNORM B 2533:2021 — Norm kostenpflichtig, hier zitiert im frei abrufbaren Fachvortrag Dipl.-Ing. Thomas Mach, Informationstag Trinkwasser 2024 (Stadtwerke Villach) Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Gas-Hausanschlussleitungen — Regelverlegetiefe nach ÖNORM B 2533 0,60 m Regelfall Überdeckung bundesweit (ÖNORM), soweit angewandt bzw. behördlich vorgeschrieben ÖNORM B 2533:2021 — Norm kostenpflichtig, zitiert im Fachvortrag Dipl.-Ing. Thomas Mach, Informationstag Trinkwasser 2024 (Stadtwerke Villach) Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Schutzstreifen von Gasleitungen — BREITE, nicht Tiefe (nach ÖNORM B 2533) 1 bis 4 m beiderseits der Rohrachse Regelfall horizontal, beiderseits der Rohrleitungsachse bundesweit (ÖNORM) ÖNORM B 2533:2021, zitiert im Fachvortrag Dipl.-Ing. Thomas Mach, Informationstag Trinkwasser 2024 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Schutzstreifen bei Gas-Hausanschlussleitungen — BREITE, nicht Tiefe 1 m beidseits der Rohrleitungsachse Regelfall horizontal, beidseits der Rohrleitungsachse Netzgebiet Salzburg Netz GmbH Salzburg Netz GmbH, Betreiberinformation 'Schutzstreifen von Gasleitungen' Stimmt etwas nicht?
Schutzstreifen bei Gas-Verteilleitungen und Hochdruckleitungen — BREITE, nicht Tiefe 1 bis 4 m beidseits der Rohrleitungsachse, je nach Leitungsdimension und Druck Regelfall horizontal, beidseits der Rohrleitungsachse Netzgebiet Salzburg Netz GmbH Salzburg Netz GmbH, Betreiberinformation 'Schutzstreifen von Gasleitungen' Stimmt etwas nicht?
Schutzstreifen bei Gas-Nieder- und Mitteldruckleitungen — BREITE, nicht Tiefe 1 m links und rechts der Rohrleitungsachse Regelfall horizontal, ab Rohrleitungsachse Stadt Klagenfurt, Netz der Stadtwerke Klagenfurt Stadtwerke Klagenfurt, Infoblatt Grabungsrichtlinien, gültig ab 01.05.2023, Pkt. 6.5.2 Stimmt etwas nicht?
Erfahrungswert Bestandstiefe von Gasleitungen im Netz Klagenfurt (Richtwert, KEINE Verlegevorschrift) 0,7 bis 1,5 m; auf Privatgrund auch weniger als 0,7 m Regelfall nicht angegeben; Dokument spricht von 'Tiefe der Leitung' Stadt Klagenfurt, Netz der Stadtwerke Klagenfurt Stadtwerke Klagenfurt, Infoblatt Grabungsrichtlinien, gültig ab 01.05.2023 Stimmt etwas nicht?
Leitungsnahbereich bei Gasleitungen — horizontaler Abstand, nicht Tiefe 100 cm horizontal zur dokumentierten Lage, zusätzlich Lagetoleranz; bei Baumaschinen weitere 50 cm Sicherheitsabstand Mindestmaß horizontal ab der im Plan dokumentierten Leitungslage Stadt Klagenfurt, Netz der Stadtwerke Klagenfurt Stadtwerke Klagenfurt, Infoblatt Grabungsrichtlinien, gültig ab 01.05.2023 Stimmt etwas nicht?
Erfahrungswert Bestandstiefe von Gasleitungen im Netz eww ag Wels (Richtwert, KEINE Verlegevorschrift) zwischen 0,3 m und 2 m Regelfall nicht angegeben; Pkt. 6.2 weist ausdrücklich darauf hin, dass Lage und Tiefe nur ungefähr sind Netzgebiet eww ag, Wels (Oberösterreich) eww ag / Wels Strom GmbH, Grabungsrichtlinien Stand 28.04.2022, Version 3.0, Pkt. 6.3 (Grundlage laut Pkt. 6.1: ÖVGW GW 10) Stimmt etwas nicht?
Alle unterirdischen Einbauten im Straßenraum der Stadt Graz, Gasleitungen eingeschlossen mindestens 100 cm Mindestmaß von der Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche über dem höchsten Leitungsteil nur Stadt Graz, öffentlicher Straßenraum Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Graz, Punkt 16 Abs. 6 Stimmt etwas nicht?
Erdverlegte Erdgasleitungen allgemein — Einsatzinformation der Feuerwehr (ausdrücklich OHNE Normcharakter) üblicherweise mindestens 80 cm Empfehlung nicht angegeben bundesweit, aber nur als Orientierung für den Feuerwehreinsatz; das Dokument sagt selbst, es habe keinen Normcharakter Österreichischer Bundesfeuerwehrverband, ÖBFV-Information E-07 'Erdgas', 1. Ausgabe Oktober 2010, Pkt. 3.3 Stimmt etwas nicht?
Erdgasleitungen aus Polyethylen im Verteilnetz bis 4 bar — historische Verlegeanleitung auf Basis ÖVGW G 52/Teil 2 mindestens 1,0 m, höchstens 4,0 m; Abbildung nennt h = 0,8 bis 1,0 m je nach Topografie und Klima Regelfall Überdeckung über dem Rohr historischer Stand (Ausgabe 1986/1989), aufgenommen als zeitgeschichtlicher Beleg PIPELIFE-Verlegeanleitung (1989) auf Basis ÖVGW G 52/Teil 2, Ausgabe Dezember 1986 (heute durch ÖVGW G E100:2023-02 abgelöst) Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Erdgasleitungen aus PE an örtlich begrenzten Stellen (Gehwege, Vorgärten) — historische Verlegeanleitung Verringerung der Überdeckung bis 0,8 m ohne besondere Schutzmaßnahmen Ausnahme Überdeckung über dem Rohr historischer Stand für Österreich (1986/1989) PIPELIFE-Verlegeanleitung (1989) auf Basis ÖVGW G 52/Teil 2, Ausgabe Dezember 1986 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Gelbes Warnband 'Achtung Gasleitung' — Lage des Vorwarnzeichens beim Graben ca. 50 cm über dem Rohrscheitel Regelfall Rohrscheitel historischer Stand (1986/1989); die Lage des Warnbands variiert je Betreiber PIPELIFE-Verlegeanleitung (1989) auf Basis ÖVGW G 52/Teil 2 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Gasleitungsquerung unter Bahnanlagen der ÖBB-Infrastruktur Überdeckungshöhe mindestens 1,50 m innerhalb der Entwässerungseinrichtungen; mindestens 3,00 m bei Querung des Gesamtquerschnitts; Bahngrabenüberdeckung mindestens 0,80 m Mindestmaß Schwellenoberkante unter der nicht überhöhten Schiene bis Oberkante der Konstruktion; Bahngrabenüberdeckung ab Sohle des Bahngrabens Bahnanlagen der ÖBB-Infrastruktur AG, österreichweit ÖBB-Infrastruktur AG, Regelwerk 09.09 'Rohrdurchlässe und Leitungsquerungen', Stand 25.10.2024, Kap. 5.4 und 5.10 Stimmt etwas nicht?
Kreuzung fremder Einbauten mit Erdgasleitungen der Gas Connect Austria — lichter Abstand, nicht Tiefe mindestens 30 cm lichter Abstand; Querungen unter 45 Grad sind zu vermeiden Mindestmaß lichter Abstand zwischen den kreuzenden Bauteilen Leitungen der Gas Connect Austria, österreichweit Gas Connect Austria, 'Richtlinie für sicheres Arbeiten im Nahbereich von Erdgasleitungsanlagen', Kap. 2.3.3 Stimmt etwas nicht?
Stimmt etwas nicht?

Wasser

Trinkwasserleitungen liegen in Österreich als Regelfall rund 1,50 m tief (Scheitelüberdeckung, Begründung Frostfreiheit), viele Gemeinden und Genossenschaften verlangen mindestens 1,20 m — verbindlich ist immer die Ordnung des örtlichen Wasserversorgers.

Wie verlässlich ist das? Wasserversorgung ist Landes- und Gemeindesache. Technisch vereinheitlichend wirkt allein die kostenpflichtige ÖNORM B 2538 in Verbindung mit EN 805; alle 1,50-m-Angaben hier sind Zitate aus Dokumenten, die die Norm wiedergeben. Der Wert 1,50 m ist über viele voneinander unabhängige Quellen (Land OÖ, Burgenland, Graz, Wien, Pipelife) durchgängig bestätigt — das ist die verlässlichste Zahlenlage aller sechs Sparten.

Alle 14 Angaben mit Fundstelle
Belegte Tiefenangaben für Wasser
WasAngabeArt Gemessen abGilt fürFundstelle
Alle Rohrleitungen einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Transport-, Versorgungs- und Anschlussleitungen) ca. 1,50 m Scheitelüberdeckung, ausdrücklich als 'frostfreie Tiefe' bezeichnet Regelfall Rohrscheitel ('Scheitelüberdeckung') Oberösterreich; Leitfaden des Amtes der Oo. Landesregierung, Auflage September 2023 Land Oberösterreich, 'Praxistipps für Planung, Bau und Betrieb von Leitungsnetzen in der Wasserversorgung', Kapitel 7 (verweist für Material auf ÖNORM B 2538) Stimmt etwas nicht?
Anschlussleitung Trinkwasser (Überdeckung nach ÖNORM, zitiert in einer kundgemachten Verordnung) 1,50 m Überdeckung Regelfall 'Überdeckung' der Anschlussleitung; die Bezugskante wird im zitierenden Text nicht ausdrücklich genannt Mitgliedsgemeinden des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland; die zitierten ÖNORMEN gelten bundesweit als Stand der Technik ÖNORM B 2538 und B 2533, wörtlich zitiert in der Wasserleitungsordnung 2011 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland, Paragraf 7 Abs. 11 (kundgemacht im Landesamtsblatt) Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Anschlussleitung Trinkwasser — zulässige Unterschreitung der Regelüberdeckung geringere Überdeckung bis mindestens 1,20 m, nur wenn keine Gefahr des Einfrierens, keiner qualitätsbeeinträchtigenden Erwärmung und keiner mechanischen Beschädigung besteht Ausnahme 'Überdeckung' der Anschlussleitung; Bezugskante nicht ausdrücklich genannt Mitgliedsgemeinden des Verbandes; die zitierte ÖNORM-Regel gilt bundesweit als Stand der Technik ÖNORM B 2538 und B 2533, zitiert in der Wasserleitungsordnung 2011 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland, Paragraf 7 Abs. 11 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Erdverlegte Trinkwasser-Druckrohrleitungen (PE), Rohrgraben endgültige Überdeckungshöhe mindestens 1,50 m Mindestmaß 'Überdeckungshöhe' über der Leitung; die Skizze im selben Dokument beschriftet sie mit 'Überdeckung mindestens 1,50 m' Österreich; Verlegeanleitung des Herstellers, gestützt auf ÖNORM EN 805, B 2538 und B 2533 ÖNORM B 2533 und B 2538, zitiert in Pipelife Austria, 'Verlegeanleitung PE Druck', Abschnitt 3.3.1 Grabentiefe Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Erdverlegte Trinkwasser-Druckrohrleitungen (PE) — zulässige Unterschreitung geringere Überdeckung nur bei fehlender Gefahr des Einfrierens, qualitätsbeeinträchtigender Erwärmung oder mechanischer Beschädigung (ohne Zahlenuntergrenze im Dokument) Ausnahme 'Überdeckung' über der Leitung Österreich; Verlegeanleitung mit Verweis auf ÖNORM B 2533 und B 2538 ÖNORM B 2533 und B 2538, zitiert in Pipelife Austria, 'Verlegeanleitung PE Druck', Abschnitt 3.3.1 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Hausanschlussleitung Trinkwasser im Stadtgebiet Graz (Regelprofil mit und ohne Schutzrohr, bis DN 50) 1,5 m Überdeckung (vertikal) Regelfall vertikale Überdeckung über der Leitung (Zeichnung: Oberkante Gelände bis Rohr); die beiden Regelprofile sind mit 'Überdeckung ca. 1,50m' beschriftet Versorgungsgebiet der Graz Wasserwirtschaft (Holding Graz) Holding Graz — Graz Wasserwirtschaft, 'Technische Richtlinien für Erd- und Bauarbeiten von Wasserleitungen', Ausgabe Juli 2017 Stimmt etwas nicht?
Alle Einbauten in öffentlichen Verkehrsflächen (spartenübergreifend, also auch Wasserleitungen) mindestens 100 cm Überdeckung Mindestmaß Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche bis zum höchsten Leitungsteil Stadtgebiet Graz (und von Graz verwaltete Landesstraßen); Richtlinie des Gemeinderates vom 20.09.2012 — liegt UNTER dem Wasser-Regelwert des dortigen Versorgers Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, GZ. A10/1-019394/2007/0005, Paragraf 16 Z 6 Stimmt etwas nicht?
Anschlussleitung und erdverlegte Hausleitung Trinkwasser mindestens 1,2 m, besser 1,5 m, auf alle Fälle frostsicher Mindestmaß 'Tiefe' der Verlegung; Bezugskante im Text nicht genannt Versorgungsgebiet des Wasserverbandes Unteres Lafnitztal, 7561 Heiligenkreuz (Burgenland) Wasserverband Unteres Lafnitztal, 'Merkblatt der wichtigsten Bestimmungen' Stimmt etwas nicht?
Anschlussleitung Trinkwasser (Muster-Wasserleitungsordnung für Wassergenossenschaften) mindestens 1,20 m, frostsicher Mindestmaß 'Tiefe' der Verlegung; Bezugskante im Text nicht genannt Muster für oberösterreichische Wassergenossenschaften, verteilt über den Oo. Wasser Genossenschaftsverband Muster-Wasserleitungsordnung, Paragraf 6 Z 7 (verweist im selben Absatz auf ÖNORM B 2532) Stimmt etwas nicht?
Anschlussleitung Trinkwasser mindestens 1,20 m, ausdrücklich als 'frostfrei' bezeichnet Mindestmaß 'Tiefe' der Verlegung; Bezugskante im Text nicht genannt Wassergenossenschaft Geiersberg (Oberösterreich) Wasserleitungsordnung der Wassergenossenschaft Geiersberg, Abschnitt 'Anschlussleitung' Z 4, vom 11.02.2012 Stimmt etwas nicht?
Anschlussleitung Trinkwasser mindestens 1,20 m, ausdrücklich als 'frostfrei' bezeichnet Mindestmaß 'Tiefe' der Verlegung; Bezugskante im Text nicht genannt Wassergenossenschaft Lamprechtshausen (Land Salzburg) Wasserleitungsordnung der Wassergenossenschaft Lamprechtshausen, Abschnitt 'Anschlussleitung' Z 4, Fassung April 2017 Stimmt etwas nicht?
Rohrgraben für die Trinkwasser-Anschlussleitung (GRABENTIEFE, nicht Überdeckung) Mindesttiefe des Rohrgrabens 1,50 m Mindestmaß Grabentiefe ab Geländeoberkante bis Grabensohle — die Überdeckung über dem Rohr ist entsprechend geringer Versorgungsgebiet der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH (Steiermark) Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH, 'Technische Richtlinien 2025 für den Anschluss an das Wasserleitungsnetz', Punkt 9 Stimmt etwas nicht?
Öffentliche Wasserverteilleitungen der Stadt Wien (Bestandsbeschreibung, keine Rechtsvorschrift) circa 1,5 m Regelfall 'Tiefe' der Rohrleitungen; Bezugskante nicht genannt Stadt Wien, Netz der Abteilung Wiener Wasser (MA 31) Stadt Wien / Wiener Wasser (MA 31), Informationsseite 'Schutz der Wasserleitungen gegen Frost' — Angabe zur Praxis, kein Normwert Stimmt etwas nicht?
Erdverlegte Trinkwasser-Rohrleitungen im Gefährdungsbereich Frost (ältere Ortsregel mit ausdrücklicher Bezugskante) mindestens 1,2 m, wenn die Rohre durch Frost leiden könnten; sonst mindestens 0,5 m Mindestmaß Rohroberkante unter der Bodenoberfläche (im Text ausdrücklich so bestimmt) Wasserwerksgenossenschaft Strobl (Land Salzburg); alte Ordnung, weiterhin online veröffentlicht Wasserleitungsordnung der Wasserwerksgenossenschaft Strobl, Paragraf 18 Abs. 1, beschlossen am 12.04.1958 Stimmt etwas nicht?
Stimmt etwas nicht?

Kanal

Beim Kanal bestimmt nicht eine Solltiefe, sondern das Gefälle die Lage — Straßenkanäle liegen deshalb oft 1,8 bis 3,5 m tief, Hausanschlüsse häufig um 1,2 m Überdeckung, angetroffen wurden aber auch 0,7 m und 4 m.

Wie verlässlich ist das? Maßgeblich sind Gefälle, Frostfreiheit und die Kellerentwässerung im freien Gefälle. Die konkrete Zahl steht in der Kanalordnung der Gemeinde oder des Abwasserverbandes (Wien Kanal etwa verlangt 'frostsicher'). Die Normwerte sind zusätzlich schwach belegt: sieben davon stammen aus einer Diplomarbeit von 2003, die eine Normausgabe von 1992 zitiert.

Alle 17 Angaben mit Fundstelle
Belegte Tiefenangaben für Kanal
WasAngabeArt Gemessen abGilt fürFundstelle
Grundleitung / Hauskanal auf dem eigenen Grundstück (Schmutz-, Regen- und Mischwasser) Mindestüberdeckung 80 cm, in frostfreier Tiefe Mindestmaß Überdeckung über der Leitung (Rohrscheitel); das Merkblatt definiert den Bezugspunkt nicht ausdrücklich Stadt Graz (Merkblatt der Bau- und Anlagenbehörde, Stand Mai 2025) Merkblatt Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde: 'Abwasserentsorgung im Bauverfahren — Grundstücksentwässerung', Mai 2025; beruft sich auf ÖNORM B 2501, B 2503, EN 752, EN 1610 Stimmt etwas nicht?
Grundleitung / Hauskanal dort, wo sie eine Straße quert mindestens 2,0 m Mindestmaß nicht angegeben — das Merkblatt schreibt nur 'in einer Tiefe von mind. 2,0 m', ohne Rohrscheitel oder Sohle zu nennen Stadt Graz Merkblatt Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde: 'Abwasserentsorgung im Bauverfahren — Grundstücksentwässerung', Mai 2025 Stimmt etwas nicht?
Alle Einbauten im öffentlichen Straßengrund — damit auch Kanal- und Abwasserleitungen mindestens 100 cm Überdeckung Mindestmaß Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche, gemessen bis zum höchsten Leitungsteil Stadt Graz, öffentlicher Straßengrund Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, Paragraf 16 Ziffer 6 Stimmt etwas nicht?
Öffentlicher Straßenkanal (Schmutzwasserkanal) im Regelfall Scheitelüberdeckung etwa 1,80 m Regelfall Rohrscheitel (Scheitelüberdeckung) Österreich, Planungsregel — ergibt sich daraus, dass Wasserleitungen über dem Kanal liegen müssen ÖNORM B 2533 in Verbindung mit ÖNORM B 2503, wiedergegeben in: E. Moritz, Diplomarbeit TU Graz, Institut für Siedlungswasserwirtschaft, März 2003, Kap. 3.1.1.6 — dort wird B 2503 in der Ausgabe 1992 zitiert Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Abwasserkanal — Überdeckung, die allein aus der Frostsicherheit folgt mindestens 0,80 m, je nach örtlicher Gegebenheit Mindestmaß Rohrscheitel (Überdeckung) Österreich, allgemeine Planungsregel; die konkrete Frosttiefe hängt vom Ort ab Anforderung aus ÖNORM B 2503 / B 2533, wiedergegeben in: E. Moritz, Diplomarbeit TU Graz, März 2003, Kap. 3.1.1.6 'Tiefenlage'; die genaue Normstelle wird dort nicht beziffert Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Öffentlicher Straßenkanal, wenn Kellergeschosse im freien Gefälle entwässert werden müssen häufig 2,5 m bis 3,5 m Regelfall Tiefenlage des Kanals; der Bezugspunkt (Sohle oder Scheitel) wird in der Quelle nicht präzisiert Österreich, Planungspraxis nach ÖNORM B 2503 ÖNORM B 2503, wiedergegeben in: E. Moritz, Diplomarbeit TU Graz, März 2003, Kap. 3.1.1.6 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Konventioneller Kanal nach ÖNORM B 2503 — übliche Verlegetiefe etwa 2,0 m bis 2,5 m Regelfall Verlegetiefe; Bezugspunkt in der Quelle nicht präzisiert Österreich, konventionelle Kanalisation (Abgrenzung zum Sparkanal) ÖNORM B 2503, gegenübergestellt in: E. Moritz, Diplomarbeit TU Graz, März 2003, Kap. 3.1.2.9 und Tabelle 3.4 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Sparkanal (seicht verlegter Schmutzwasserkanal im ländlichen Raum) Mindestüberdeckung 80 cm bis 100 cm Regelfall Rohrscheitel (Scheitelüberdeckung tS) ländlicher Raum; die Quelle nennt ausdrücklich ost-, Süd- und weststeirische Verhältnisse ÖWAV-Regelblatt 25 (Sparkanal), wiedergegeben in: E. Moritz, Diplomarbeit TU Graz, März 2003, Kap. 3.1.2.9 'Verlegetiefe' Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Sparkanal unter landwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker, Wiesen) mindestens 1 Meter Überdeckung Empfehlung Rohrscheitel (Überdeckung) ländlicher Raum, unbefestigte und bearbeitete Flächen — Schutz vor Bodenbearbeitung ÖWAV-Regelblatt 25 (Sparkanal), wiedergegeben in: E. Moritz, Diplomarbeit TU Graz, März 2003, Kap. 3.1.2.9 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Überdeckungszone im Rohrgraben (verdichtete Schutzschicht direkt über dem Kanalrohr) — Einbaumaß, keine Verlegetiefe mindestens 15 cm über dem Rohrscheitel, mindestens 10 cm über der Muffenverbindung; mechanisch verdichtet wird erst ab 30 cm über dem Rohrscheitel Mindestmaß Rohrscheitel bzw. Muffenverbindung Österreich, Kanalbau in offener Bauweise ÖNORM EN 1610, wiedergegeben in: E. Moritz, Diplomarbeit TU Graz, März 2003, Kap. 3.1.2.10 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Hausanschlusskanal (Verbindung Haus zur öffentlichen Kanalisation) Mindestüberdeckung 1,2 m, daraus Mindestsohltiefe 1,35 m Empfehlung 1,2 m über dem Rohrscheitel, 1,35 m bis zur Rohrsohle Abwasserverband Faaker See (Kärnten, Raum Villach) — ausdrücklich als Empfehlung des Verbandes Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlusskanälen, Abwasserverband Faaker See; verweist im Übrigen auf ÖNORM B 2501, B 2503, EN 752, EN 1610 Stimmt etwas nicht?
Hausanschlusskanal (Verbindung Haus zur öffentlichen Kanalisation) Mindestüberdeckung 1,2 m, Mindestsohltiefe 1,35 m Empfehlung 1,2 m über dem Rohrscheitel, 1,35 m bis zur Rohrsohle Wasserverband Ossiacher See (Kärnten) — ausdrücklich nur 'in unserem Bereich' Wasserverband Ossiacher See, Serviceseite 'Herstellung von Hausanschlüssen' (Betreibervorgabe, kein Regelwerk mit Nummer) Stimmt etwas nicht?
Bestehende Kanal-Hausanschlussleitungen im Stadtgebiet — tatsächlich angetroffene Tiefen variiert zwischen 0,7 m und 4 m Regelfall nicht präzisiert; die Grabungsrichtlinie hält einleitend fest, dass sich Masse immer auf die Trassenmitte beziehen eww ag / Wels Strom GmbH, Stadt Wels (Oberösterreich) — Bestandsangabe, keine Sollvorgabe Grabungsrichtlinien der eww ag, Stand 28.4.2022, Version 3.0, Punkt 9.7 (Abwasser) Stimmt etwas nicht?
Gullyleitungen (Anschlussleitung vom Straßeneinlauf zum öffentlichen Kanal) variiert zwischen 0,75 m und 1,25 m, mit rund 2 % Gefälle zum Kanal Regelfall vom Straßeneinlauf aus; Bezugspunkt am Rohr nicht präzisiert eww ag / Wels Strom GmbH, Stadt Wels (Oberösterreich) — Bestandsangabe Grabungsrichtlinien der eww ag, Stand 28.4.2022, Version 3.0, Punkt 9.4 (Abwasser) Stimmt etwas nicht?
Leitungsquerung unter ÖBB-Gleisen, innerhalb der Entwässerungseinrichtungen — geschlossenes Leitungssystem (die Begriffsdefinition nennt Strom, Gas und Wasser als Beispiele, Abwasser nicht ausdrücklich) Überdeckungshöhe mindestens 1,50 m Mindestmaß Schwellenoberkante unter der nicht überhöhten Schiene bis zur Oberkante der Konstruktion ÖBB-Infrastruktur, österreichweit im Einflussbereich von Gleisanlagen ÖBB Regelwerk 09.09 'Rohrdurchlässe und Leitungsquerungen inkl. Vorgaben für grabenlose Verfahren', Stand 25.10.2024, Kap. 5.4 Stimmt etwas nicht?
Leitungsquerung unter ÖBB-Gleisen, die Entwässerungseinrichtungen kreuzt (Bahngräben, Drainagen, Grabenmauern) Überdeckungshöhe mindestens 3,00 m; Bahngrabenüberdeckung mindestens 0,80 m Mindestmaß Schwellenoberkante unter der nicht überhöhten Schiene; die Bahngrabenüberdeckung ab der Sohle des Bahngrabens ÖBB-Infrastruktur, österreichweit ÖBB Regelwerk 09.09, Stand 25.10.2024, Kap. 5.4 und Tabelle 1 Stimmt etwas nicht?
Kiesüberdeckung über dem Kanalrohr in der Künette (Bettung, keine Verlegetiefe) für NW 150 bis NW 400 20 cm Regelfall Rohrscheitel — Maß c im Regelplan, gilt für Steinzeug, PVC, GF-UP und PP Gemeinde Bürmoos (Land Salzburg), Regelplan im Merkblatt Merkblatt zur Errichtung von Hauskanälen, Gemeinde Bürmoos, 'REGELPLAN für die Bettung von Kanalrohren in Kies' Stimmt etwas nicht?
Stimmt etwas nicht?

Telekommunikation

Telekomleitungen liegen meist 60 bis 100 cm tief, können aber im Asphalt einer Verkehrsfläche schon ab 5 bis 8 cm auftreten (Nano Trench) — damit ist diese Sparte die, bei der schon der erste Spatenstich trifft.

Wie verlässlich ist das? Der Planungsleitfaden Breitband des Bundes ist ausdrücklich eine Empfehlung; die A1-Schutzanweisung beschreibt das eigene Netz; alle Hausanschluss-Werte (öGIG, nöGIG, LIWEST, Magenta) gelten nur auf privatem Grund. Verbindlich ist, was die Gemeinde in ihrer Aufgrabungsrichtlinie vorschreibt — für Wien belegt mit mindestens 1,00 m unter Fahrbahnen.

Alle 12 Angaben mit Fundstelle
Belegte Tiefenangaben für Telekommunikation
WasAngabeArt Gemessen abGilt fürFundstelle
Telekommunikationskabel der A1 (unmittelbar in der Erde, in Rohren oder in Betonformstücken) — Bestandslage für Grabende, keine Verlegevorschrift 60 bis 100 cm ('Regeltiefe'), ausdrücklich mit Abweichungen zu rechnen Regelfall — bundesweit, aber nur für Anlagen der A1 Telekom Austria AG A1 Telekom Austria AG, Richtlinien zum Schutz unterirdischer Telekommunikationslinien (TK-Schutzanweisung), Punkt 2 Stimmt etwas nicht?
Minirohre bzw. Minirohrverband in der Asphaltdecke von Verkehrsflächen (NanoTrench), fast ausschließlich Lichtwellenleiter ab 5 bis 8 cm; nach Oberflächensanierungen oder Fahrbahnschäden auch noch seichter Ausnahme Oberkante Fahrbahndecke bis Rohr (die Rohre liegen in der Asphaltdecke selbst) bundesweit, Anlagen der A1 Telekom Austria AG A1 Telekom Austria AG, TK-Schutzanweisung, Punkt 2 Stimmt etwas nicht?
Im Straßenbereich (Fahrbahn, Bankett, Wege, Abstellflächen) verlegte Rohre, Nano Trench ab 8 cm Ausnahme nicht ausdrücklich definiert; aus dem Zusammenhang Oberfläche bis Rohr bundesweit, Anlagen der A1 Telekom Austria AG A1 Telekom Austria AG, Merkblatt zum Schutz von Telekommunikationslinien (Auszug aus der TK-Schutzanweisung), Ausgabe 10/2024 Stimmt etwas nicht?
Kabelschutzrohre und Mikrorohre für FTTH-Netze bei Standardverlegung in offener Bauweise 0,6 m Regelverlegetiefe Regelfall GRABENSOHLE, nicht Oberkante Rohr — nicht mit einer Überdeckungsangabe gleichsetzen bundesweit als Empfehlung des Bundes Planungsleitfaden Breitband (Technische Verlegeanleitung), Breitbandbüro des BMVIT, Ausgabe 1. März 2018, Kap. B.4.1 Stimmt etwas nicht?
Standard-Künette für Kabelschutzrohre und Mikrorohrverbände 70 cm Künettentiefe bei 30 cm Breite; je nach Gemeindevorgabe auch 40/80 oder 50/100 cm Regelfall Grabentiefe ab Oberfläche bis Grabensohle bundesweit als Empfehlung; die konkrete Dimension gibt die Gemeinde vor Planungsleitfaden Breitband, Breitbandbüro des BMVIT, Ausgabe 1. März 2018 Stimmt etwas nicht?
Leerrohrverlegung durch Einpflügen mit Kabelverlegepflug (Wiesen, unbefestigte Flächen, Wald) bis zu 110 cm Regelfall nicht angegeben bundesweit als Empfehlung Planungsleitfaden Breitband, Breitbandbüro des BMVIT, Ausgabe 1. März 2018 Stimmt etwas nicht?
Bankettfräse: eingefräster Schlitz für Mikrorohrverbände im Straßenbankett bis zu 70 cm tief, 15 cm breit (in Kurven 20 cm) Regelfall Frastiefe ab Oberfläche des Bankettstreifens bundesweit, aktueller Bundes-Planungsleitfaden für geförderte Projekte (BBA2030) Planungsleitfaden Breitband, Version 2.0.0, Breitbandbüro, Wien Juni 2026, Kap. 1.3 Stimmt etwas nicht?
Schutzrohr für den Glasfaser-Hausanschluss auf dem eigenen Grundstück (öFIBER) 30 bis 40 cm Empfehlung nicht angegeben; bezieht sich auf das Schutzrohr (PE-Schlauch 32 mm) öGIG/öFIBER-Ausbaugebiete, ausschließlich privater Grund öGIG Österreichische Glasfaser-Infrastrukturgesellschaft, Baufolder 02/2024 Stimmt etwas nicht?
Leerrohr vom Übergabepunkt an der Grundstücksgrenze bis ins Haus, verlegt durch den Grundstückseigentümer 40 bis 70 cm, mit je 10 cm Sandschicht unter und über dem Rohr Empfehlung nicht angegeben; bezieht sich auf das Leerrohr nöGIG-Ausbaugebiete in Niederösterreich, privater Grund nöGIG Service GmbH, Installationsanleitung Pilotregionen, Stand November 2020 Stimmt etwas nicht?
Leerrohr auf dem eigenen Grundstück zum Gebäude (FTTH-Hausanschluss) 40 bis 70 cm, mit je 10 cm Sandschicht Empfehlung nicht angegeben; bezieht sich auf das Leerrohr LIWEST-Netzgebiet Oberösterreich, privater Grund LIWEST Kabelmedien GmbH, Anleitung 'Glasfaser-Internet im Haus verlegen in 4 Schritten', Schritt 2 Stimmt etwas nicht?
Schlitzgraben auf dem eigenen Grundstück vom Ablagepunkt an der Grundstücksgrenze zum Gebäude mindestens 80 cm auf den ersten ca. 150 cm ab Ablagepunkt, danach Aufstieg auf ca. 50 cm Tiefe (Breite 30 cm bzw. 15 cm) Mindestmaß Grabentiefe bis Grabensohle; das Aussenrohr liegt zusätzlich in einem 10 cm Sandbett und wird 10 cm übersandet, die Oberkante Rohr liegt also deutlich höher Magenta-Ausbaugebiete, privater Grund Magenta Telekom, Hausanschluss Basis Paket Installationsanleitung, Punkt 1 'Grabungsarbeiten auf Ihrem Grundstück' Stimmt etwas nicht?
Alle Einbauten in öffentlichen Verkehrsflächen, ausdrücklich auch Telekommunikationsleitungen und -linien mindestens 1,00 m im Bereich einer Fahrbahn Mindestmaß Überdeckung über der Leitung bzw. über der allfälligen Schutzverrohrung; die Oberkante unterirdischer Anlagen muss unter den gebundenen Schichten der Fahrbahn liegen Stadt Wien; für Telekommunikationslinien ist ab 50 m Trassenlänge eine Trassenfestsetzung bei der MA 28 nötig Stadt Wien, MA 28, Allgemeine Geschaeftsbedingungen für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen, Punkt 13, gültig ab 01.06.2026 Stimmt etwas nicht?
Stimmt etwas nicht?

Straßenraum: was der Straßenerhalter vorschreibt

Verbindlich auf der Baustelle ist die Aufgrabungsrichtlinie des jeweiligen Straßenerhalters (Wien 1,00 m Fahrbahn und 0,65 m Gehsteig, Graz und Kalsdorf 100 cm, Villach 80 cm, Salzburg 80 cm quer und 100 cm längs), und für die Wiederherstellung gilt die RVS 13.01.43 in der Ausgabe Dezember 2025.

Wie verlässlich ist das? Hoch bei den kommunalen Vorschriften, schwach bei allem aus kostenpflichtigen Regelwerken. Alle 24 Fundstellen erreicht, Inhalt wie behauptet; PDF-Seiten nachgezählt, jedes Zitat im Volltext gesucht. Alle rund 55 Zahlenwerte hielten der Gegenprüfung stand. Wichtig für die Praxis: die ASFINAG misst die Überdeckung ab Grabensohle, nicht ab Fahrbahn. Kalsdorf bei Graz und Judenburg liefern zwei weitere freie Belege, dass die RVS 13.01.43 jenseits ihres Anwendungsbereichs angewandt wird.

Alle 53 Angaben mit Fundstelle
Belegte Tiefenangaben für Straßenraum: was der Straßenerhalter vorschreibt
WasAngabeArt Gemessen abGilt fürFundstelle
Einschlägige RVS für die Wiederherstellung nach Aufgrabungen ist die RVS 13.01.43 Instandsetzung nach Grabungsarbeiten, Ausgabe 1. Dezember 2025, 20 Seiten, Arbeitsausschuss A03 Erhaltung, Katalogzweig 13.01.40 Asphaltstraßen. Anwendungsbereich laut Verlagsseite: fachgerechte Instandsetzung von Straßenkonstruktionen (Fahrbahn, Gehsteig, Gehweg, Radweg, Abstellflächen, Zufahrten) über Leitungsgräben aller Art nach Aufgrabungen. Sie ist zur Anwendung empfohlen. Die Vorgängerausgabe Dezember 2009 (19 Seiten) wurde am 1. Dezember 2025 ersetzt. keine Maßangabe (Regelwerks-Zuordnung); Preis 130,00 EUR netto, Heft wie Download Empfehlung — Österreich. Verlagsseite frei lesbar, Richtlinientext kostenpflichtig. Beide Ausgaben tragen im Feld Verbindlich nur die Empfehlung. RVS 13.01.43 (Dezember 2025), FSV Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Die RVS 08.16.01 heißt Anforderungen an Asphaltschichten und steht im Katalog unter 08.16 Bituminöse Trag- und Deckschichten, Arbeitsausschuss A06 Schichten aus Asphaltmischgut — ihr Gegenstand sind die Asphaltschichten selbst. Spartenlage und Abstände regelt die ÖNORM B 2533, die Wiederherstellung nach Aufgrabungen die RVS 13.01.43. Die geprüfte Produktseite betrifft die Ausgabe Februar 2010 (26 Seiten, verbindlich seit 06.09.2010 durch Erlass BMVIT-300.041/0034-II/ST-ALG/2010, Notifikationsnummer 2010/329/A); sie wurde am 1. Februar 2019 durch die gleichnamige Ausgabe Februar 2019 ersetzt. keine Maßangabe zu Leitungen, thematisch nicht einschlägig Regelfall — Österreich RVS 08.16.01 Anforderungen an Asphaltschichten, FSV Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Amtliches RVS-Gesamtverzeichnis, Ausgabe 1. März 2023, Stand einschließlich 106. Nachlieferung, 14 Seiten. Einschlägig sind: 08.04 Ver- und Entsorgungsleitungen mit 08.04.01 Entwässerungs-, Schacht- und Kabelarbeiten (Februar 2016); 13.01.43 Instandsetzung nach Grabungsarbeiten (im Verzeichnisstand noch Dezember 2009); 15.04.91 Leitungseinbauten in Brücken (März 2006; Letzte Änderung: Juli 2006); 08.15.01 Ungebundene Tragschichten (Juli 2010; Letzte Änderung: Mai 2017); 03.08.63 Oberbaubemessung (Juni 2016; Letzte Änderung: März 2021). keine Maßangabe (Katalogbefund) Regelfall — Österreich, Stand 1. März 2023. Das Verzeichnis dient der Katalogsystematik; den Ausgabestand einer einzelnen RVS nennt deren Verlagsseite. Inhaltsverzeichnis der RVS DIGITAL / V 49, bereitgestellt über bmluk.gv.at Stimmt etwas nicht?
RVS 08.04.01 Entwässerungs-, Schacht- und Kabelarbeiten (Februar 2016, 16 Seiten, Arbeitsausschuss O04 Straßenentwässerung) ist die technische Vertragsbedingung, die auch für Rohrleitungen für Kabel und sonstige Versorgungsleitungen anzuwenden ist. Sie ist, anders als die RVS 13.01.43, förmlich verbindlich erklärt. keine Maßangabe auf der frei lesbaren Produktseite; Preis 105,00 EUR netto Regelfall — Österreich, verbindlich seit 01.02.2016; Richtlinientext kostenpflichtig RVS 08.04.01 (Februar 2016), FSV; verbindlich mit 01.02.2016 durch Erlass BMVIT-300.041/0006-IV/IVVS-ALG/2016, Notifikationsnummer 2015/190/A Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Einzige frei auffindbare wörtliche Wiedergabe eines Anforderungswerts aus der RVS 13.01.43: Übergriff der Asphaltschichten von mindestens 20 cm. Fachbeitrag des Kommunalverlags mit Aussagen von Karl Kappl, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Straße ST4 Landesstraßenbau und -verwaltung; erschienen in NÖ Gemeinde 7/2026, also nach Inkrafttreten der Ausgabe Dezember 2025. Übergriff der Asphaltschichten mindestens 20 cm Mindestmaß — Österreich. Sekundärquelle, kein Richtlinientext. Der Wert deckt sich unabhängig mit Wien, Graz, Kalsdorf, Judenburg und Salzburg (jeweils eigene Einträge). RVS 13.01.43, wiedergegeben in einem Fachartikel (Sekundärquelle) Stimmt etwas nicht?
Übergriffe bei der endgültigen Wiederherstellung in Wien: an den Künettenrändern bei Fahrbahnen mindestens 20,0 cm, bei Gehsteigen mindestens 15,0 cm. Die Ränder sind auf die Dicke der zement- bzw. bitumengebundenen Trag- und Deckschichten gemäß RVS 13.01.43 durchzuschneiden. Bei Pflasterdecken erhöhen sich die Übergriffe um das für einen ordnungsgemäßen Verband erforderliche Maß. Fahrbahn mindestens 20,0 cm, Gehsteig mindestens 15,0 cm Übergriffbreite je Künettenrand Regelfall — Stadt Wien, öffentliche Verkehrsflächen im Eigentum oder in Verwaltung der MA 28 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen der MA 28 (Stadt Wien), Z-D-168432/17, gültig ab 01.06.2026, ANHANG F Leitfaden zur Wiederherstellung, Punkt 3.1 Stimmt etwas nicht?
TIEFE in Wien: Die Überdeckung über Leitungen oder allfälligen Schutzverrohrungen beträgt im Bereich einer Fahrbahn mindestens 1,00 m, im Bereich eines Gehsteiges oder aller anderen Flächen mindestens 0,65 m. Die Oberkante unterirdischer Anlagen (Schächte und dergleichen) muss unterhalb der anstehenden gebundenen Schichten liegen. Fahrbahn mindestens 1,00 m; Gehsteig und alle anderen Flächen mindestens 0,65 m Mindestmaß Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche bis Oberkante der Leitung bzw. der Schutzverrohrung Stadt Wien. Kommunale Vorschrift des Straßenerhalters. AGB für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen, MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt I Punkt 13 Stimmt etwas nicht?
AUSNAHME zur Wiener Mindestüberdeckung: Ein Unterschreiten der 1,00 m bzw. 0,65 m ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der MA 28 zulässig. Solche Seichtlagen sind lage- und höhenmäßig zu erfassen und der MA 28 bis zum Abschluss der Aufgrabung zu übermitteln; unterbleibt die Meldung, trägt der Leitungsbetreiber die Mehrkosten späterer Straßenbauvorhaben. Unterschreitung der 1,00 m bzw. 0,65 m nur im begründeten Einzelfall Ausnahme — Stadt Wien AGB für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen, MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt I Punkt 13 Stimmt etwas nicht?
Wien erklärt die ÖNORM B 2533 in der jeweils geltenden Fassung für den eigenen Aufgrabungsbereich für verbindlich, soweit die AGB selbst nichts anderes festlegen. Damit gelten die Abstandstabellen der Norm in Wien vertraglich, obwohl der Normtext kostenpflichtig ist. keine eigene Maßangabe, Verweis auf eine kostenpflichtige Norm Regelfall — Stadt Wien. Die AGB sind frei abrufbar, die für verbindlich erklärte ÖNORM B 2533 ist kostenpflichtig. AGB für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen, MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt I Punkt 10 Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Zonenaufbau der Künette in Wien: Die Leitungszone reicht von der Grabensohle bis 30 cm über den Scheitel der Leitung bzw. die Oberkante der Ummantelung. Die Verfüllzone reicht von der Oberkante der Leitungszone bis zur Unterkante der Instandsetzungszone. Die Instandsetzungszone reicht vom Planum der Verfüllzone (Unterbauplanum) bis zur Straßenoberfläche. Eine abweichende Höhe der Leitungszone aus sicherheitstechnischen Vorschriften ist mit der MA 28 abzustimmen. Leitungszone bis 30 cm über Rohrscheitel bzw. Oberkante Ummantelung Regelfall Rohrscheitel bzw. Oberkante der Ummantelung nach oben Stadt Wien AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt II Punkt 4.1 Stimmt etwas nicht?
Provisorische Instandsetzung in Wien, Einbaustärken nach Verkehrsflächenart. Heißmischgut: Fahrbahnen 8 cm, Gehsteige 4 cm, Radwege 6 cm, Bereich bewilligter Schanigärten 6 cm. Kaltmischgut: Fahrbahnen mindestens 80 kg/m2 (etwa 4 cm), Gehsteige mindestens 50 kg/m2 (etwa 2,5 cm). Überhöhungen gegenüber den übrigen Straßenflächen sind unzulässig. Die provisorische Schließung erfolgt im Regelfall nach RVS 13.01.43; auf Radwegen und bei bewilligten Schanigärten weicht Wien ausdrücklich ab und verlangt mindestens 6 cm bituminöse Tragschicht. heiß: Fahrbahn 8 cm, Gehsteig 4 cm, Radweg 6 cm; kalt: 80 bzw. 50 kg/m2 Mindestmaß — Stadt Wien AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Anhang C sowie Abschnitt II Punkte 5.1 und 5.2 Stimmt etwas nicht?
Wien, Künettenränder: Eine mit stabilisiertem Verfüllmaterial (SVM) verfüllte Künette ist mindestens mit einer Breite von 0,45 m wiederinstandzusetzen. Beschädigte geschnittene Ränder sind in einer Mindestentfernung von 10 cm vom Künettenrand nachzuschneiden. Mindestbreite der Wiederinstandsetzung 0,45 m; Nachschnitt mindestens 10 cm vom Rand Mindestmaß — Stadt Wien, mit SVM verfüllte Künetten, insbesondere im Gehsteigbereich AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt II (Verfüllung mit SVM) Stimmt etwas nicht?
Wien, Reststreifen: Verbleiben vom neuen Künettenrand bis zu Randsteinen, sonstigen Begrenzungen, vorhandenen Fugen oder zur Baulinie weniger als 40 cm, ist die gesamte Dicke und Breite der gebundenen Straßenkonstruktion aufzubrechen und gänzlich zu erneuern. Auslöseschwelle: weniger als 40 cm Reststreifen Regelfall — Stadt Wien. NICHT zu verwechseln mit Anhang F Punkt 3.2, wo für einen zu belassenden Bereich zumindest 50 cm Restbreite verlangt werden. AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt II Stimmt etwas nicht?
Wien, Pölzung: Pölzungen dürfen grundsätzlich nicht belassen werden. Nur wenn zwingende technische Rücksichten dies erfordern und die ausdrückliche Zustimmung der MA 28 vorliegt, dürfen sie bleiben, und sind dann jedenfalls auf mindestens 100 cm unter der Fahrbahnoberkante zurückzubauen. Rückbau auf mindestens 100 cm unter Fahrbahnoberkante Ausnahme Fahrbahnoberkante nach unten Stadt Wien AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, ABSCHNITT I Punkt 19 (Pölzung) Stimmt etwas nicht?
Wien, Fristen: Mit dem Datum der Übermittlung des Vollzugsmeldungsblattes beginnt die 40-tägige Haftungsfrist des Bauführers für den verkehrssicheren Zustand der provisorisch geschlossenen Künette. Weist das Vollzugsmeldungsblatt oder die provisorische Wiederherstellung Mängel auf, beginnt die Frist erst mit der korrigierten Übermittlung neu. 40 Tage ab Übermittlung des Vollzugsmeldungsblattes Regelfall — Stadt Wien AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt I (Bauende) sowie Abschnitt II Punkt 5.3 Stimmt etwas nicht?
Wien, Fristen: Die provisorische Schließung bzw. Beendigung der Baumaßnahmen und die Fertigstellungsmeldung sind innerhalb von 30 Tagen der MA 28 zu übermitteln. Fehlt die Fertigstellungsmeldung bis zur Durchführung der Wiederherstellung, kann die MA 28 die Kosten der Wiederherstellung zuzüglich 10 Prozent Verwaltungskostenzuschlag vorschreiben. 30 Tage für die Fertigstellungsmeldung; sonst plus 10 Prozent Zuschlag Regelfall — Stadt Wien AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt III Punkt 1 Stimmt etwas nicht?
Wien, Gewährleistung: Die Gewährleistung für die endgültige Wiederherstellung der Straßenkonstruktion (Straßendecke) beginnt mit der Anzeige der Wiederherstellungsarbeiten und beträgt das laufende und die anschließenden drei Jahre. Nach Fristablauf erfolgt eine Schlussfeststellung durch die MA 28. laufendes Jahr plus drei folgende Jahre Regelfall — Stadt Wien. Die AGB setzen zugleich die Vorgängerfassung MA 28 Z-D-168432/17 vom 1. August 2024 außer Kraft. AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt IV Punkt 3.1 Stimmt etwas nicht?
Wien, Antragsfrist: Der Antrag auf die privatrechtliche Einzelvereinbarung ist frühestens 6 Wochen und spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten einzureichen, bei einer Baugrubensicherung spätestens 4 Wochen vorher. frühestens 6 Wochen, spätestens 2 Wochen (Baugrubensicherung 4 Wochen) Regelfall — Jede Aufgrabung, Minierung, Bohrung, jeder Vortrieb und jede sonstige die Straßenkonstruktion beeinträchtigende Maßnahme auf Wiener Verkehrsflächen Amtshelfer der Stadt Wien, Privatrechtliche Einzelvereinbarung bei Aufgrabungen (MA 28) Stimmt etwas nicht?
TIEFE in Graz: Bei allen Einbauten ist eine Überdeckung von mindestens 100 cm einzuhalten, gemessen von der Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche über dem höchsten Leitungsteil. Rechtsgrundlage ist eine Richtlinie des Gemeinderates vom 20.09.2012, GZ A10/1-019394/2007/0005, gestützt auf § 45 Abs. 2 Z 14 und Abs. 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967. mindestens 100 cm Mindestmaß Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche bis Oberkante des höchsten Leitungsteils Stadtgebiet Graz, ausdrücklich auch für jene Landesstraßen, die laut Verwaltungsübereinkommen von der Stadt Graz verwaltet werden. Kommunale Richtlinie. Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 16 Ziffer 6 Stimmt etwas nicht?
Herkunft der Grazer 100 cm, aufgeschlüsselt: 19 cm bituminöse Tragschicht, 50 cm ungebundene Tragschicht, rund 30 cm reine Überdeckung. Zweck laut Text: das Unterbauplanum soll mit einer 6-Tonnen-Vibrationswalze abgewalzt werden können, ohne die Leitung zu gefährden. Die Aufschlüsselung stammt aus einer älteren Fassung der Grazer Aufgrabungsrichtlinie, die in einer Diplomarbeit der TU Graz wörtlich wiedergegeben ist. Das Maß ist also aus dem Straßenoberbau abgeleitet, nicht aus dem Leitungsschutz allein. 19 cm plus 50 cm plus rund 30 cm gleich 100 cm Regelfall Straßenoberfläche Graz, Stand 2007. Die heute geltende Fassung von 2012 nennt nur noch das Ergebnis 100 cm, ohne Aufschlüsselung. Von mir am geltenden Text gegengeprüft. Grazer Aufgrabungsrichtlinie § 16 (Fassung vor 2012), zitiert in: Franz Friedl, Einfluss der Verkehrslast auf die Schadenshäufigkeit von Trinkwassernetzen, Diplomarbeit TU Graz, April 2007 Stimmt etwas nicht?
Ausführungsvorgaben Graz: Füllmaterial lagenweise in Schichten von höchstens 30 cm; auf Anordnung des Straßenerhalters ist die Künette bis 20 cm über dem Einbauteil, höchstens bis zum Unterbauplanum, mit einer zementstabilisierten Sandmischung zu verfüllen; bei Grabungen im Bankett ist bis 1 m Breite ab befestigtem Fahrbahnrand eine ungebundene Tragschicht von 50 cm plus der Stärke der angrenzenden Fahrbahnkonstruktion einzubringen; bei Künetten im Bankett ist ein mindestens 50 cm breiter Randstreifen zu asphaltieren. Einschlämmen ist unzulässig. Soweit die Richtlinie nichts anderes sagt, gilt die RVS 13.01.43. Lagen höchstens 30 cm; Sandmischung bis 20 cm über Einbauteil; Bankett-Tragschicht 50 cm plus Fahrbahnkonstruktion; Randstreifen mindestens 50 cm Regelfall — Stadtgebiet Graz Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 18 Ziffern 2, 4 und 5, § 19 Ziffer 1, § 20 Punkt 2.3 Stimmt etwas nicht?
Graz, Aufgrabungsverbot nach Neubau oder Sanierung einer Straße: Während der Haftzeit von mindestens 3 Jahren ist jede Aufgrabung untersagt. Ausnahmen nur mit Zustimmung von Straßenerhalter und Straßenverwaltung im begründeten Einzelfall. mindestens 3 Jahre Regelfall — Neu gebaute oder sanierte Straßen in Graz Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 4 Ziffer 2 Stimmt etwas nicht?
Graz, Übergriff bei der definitiven Instandsetzung: Die Instandsetzung erfolgt im Jahr der Grabung durch ebenflächigen Einbau der Tragschicht unter Berücksichtigung der Übergriffe von mindestens 20 cm je Künettenrand; im Folgejahr wird abgefräst und die endgültige Deckschicht eingebaut. mindestens 20 cm je Künettenrand Mindestmaß — Definitive Instandsetzung von Asphaltflächen nach Aufgrabung in Graz Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 20 Punkt 2.1 (Instandsetzung mit Überwinterung); Punkt 2.2 verweist darauf zurück Stimmt etwas nicht?
Graz, Reststreifen: Verbleibt bei einer Künette bis zum Fahrbahnrand (Anschluss an Bankett, Spitzgraben, Randleisten, sonstige Begrenzungen) ein Streifen von weniger als 1,00 m Breite, gemessen ohne Übergriff, ist auch für diese Restfläche der Oberbau ohne untere ungebundene Tragschicht bis zum Fahrbahnrand neu herzustellen. Auslöseschwelle: weniger als 1,00 m Restbreite, ohne Übergriff gemessen Regelfall — Graz. Der Bezugspunkt ohne Übergriff steht ausdrücklich im Text und ist für die Abrechnung entscheidend. Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 20 Punkt 2.3.2 Stimmt etwas nicht?
Graz, Erhaltungsfrist bei aufgeschobener Zweitaufgrabung: Der Bauherr bzw. Bauführer der Erstaufgrabung hat längstens 12 Monate für die Erhaltung des verkehrssicheren Zustandes der vorläufig instandgesetzten Oberfläche zu sorgen. Danach ist entweder die endgültige Instandsetzung zu veranlassen oder der Straßenerhalter übernimmt die weitere Erhaltung. längstens 12 Monate Regelfall — Graz, wenn im selben Bereich eine weitere Aufgrabung geplant ist Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 20 Punkt 2.3.12 Stimmt etwas nicht?
Graz, Haftzeit für die fertiggestellten Instandsetzungsarbeiten: 3 Jahre, unabhängig von der Oberflächenbefestigung. Sie beginnt mit Ende des laufenden Monats, in dem die Abnahme durch den Straßenerhalter erfolgt. 3 Jahre Regelfall — Alle Oberflächenbefestigungen in Graz Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 25 Ziffer 4 (Beginn nach Ziffer 3) Stimmt etwas nicht?
Die Grazer Regelung wird von Umlandgemeinden wörtlich übernommen. Die Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz verlangt textgleich eine Überdeckung von mindestens 100,00 cm, gemessen von der Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche über dem höchsten Leitungsteil, dazu Übergriffe von mindestens 20,00 cm je Künettenrand, Verfüllung in Lagen von höchstens 30,00 cm und einen mindestens 50,00 cm breiten Randstreifen im Bankett. Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2020. Überdeckung mindestens 100,00 cm; Übergriff mindestens 20,00 cm je Künettenrand; Lagen höchstens 30,00 cm Mindestmaß Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche bis Oberkante des höchsten Leitungsteils Ortsgebiet Kalsdorf bei Graz. Belegt, dass das Grazer Maß über die Stadtgrenze hinaus verbreitet ist, ABER weiterhin als Gemeindebeschluss. Aufgrabungsrichtlinie der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz, § 15 Ziffer 6 (Überdeckung), § 17 und § 19 (Verfüllung, Instandsetzung); Gemeinderatsbeschluss 18.06.2020 Stimmt etwas nicht?
Die Stadtgemeinde Judenburg verlangt bei der definitiven Instandsetzung seitliche Übergriffe von mindestens 20 cm je Künettenrand sowie im Jahr der Grabung eine mindestens 50 cm starke ungebundene Tragschicht bis zur bestehenden Asphaltunterkante. Subsidiär gilt die RVS 13.01.43. Zusätzlich: 0 bis 5 Jahre nach Neuherstellung Aufgrabungsverbot, 5 bis 10 Jahre Asphaltausmaß nach Absprache. BEMERKENSWERTER NEGATIVBEFUND: Meine Volltextsuche in dieser 22-seitigen Richtlinie ergab NULL Treffer für Überdeckung. Judenburg schreibt also keine Mindestüberdeckung vor. Übergriff mindestens 20 cm je Künettenrand; ungebundene Tragschicht mindestens 50 cm; keine Überdeckungsvorgabe Mindestmaß — Gemeindegebiet Judenburg. Dritter unabhängiger freier Beleg für den 20-cm-Übergriff aus der RVS 13.01.43. Aufgrabungsrichtlinie 2023 der Stadtgemeinde Judenburg, § 20 Punkt 2a; Gemeinderatsbeschluss 30.03.2023 Stimmt etwas nicht?
TIEFE in Villach: Bei allen Einbauten ist eine Überdeckung von mindestens 80 cm einzuhalten, in Fahrbahnen ebenso wie außerhalb, gemessen von der Oberfläche der Verkehrsfläche über dem höchsten Leitungs- oder Einbauteil, sofern nicht andere Vorschriften größere Tiefen fordern. mindestens 80 cm Mindestmaß Oberfläche der Verkehrsfläche bis Oberkante des höchsten Leitungs- oder Einbauteils Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen Villachs (§§ 3 und 4 K-StrG 2017), sinngemäß auch für städtische Garten- und Grünanlagen. Zeigt die Spannweite: 80 cm Villach gegenüber 100 cm Graz und Kalsdorf gegenüber 100/65 cm Wien. Richtlinie für Aufgrabungen und Inanspruchnahmen von öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Villach, Punkt 17.3; Gemeinderatsbeschluss 28.11.2025, in Kraft mit 01.01.2026, ersetzt die Fassung vom 30.09.2022 Stimmt etwas nicht?
AUSNAHME zur Villacher Mindestüberdeckung: Ein Unterschreiten der 80 cm ist im Einvernehmen mit der Gemeindestraßenverwaltung möglich, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden. Unterschreitung der 80 cm im Einvernehmen Ausnahme — Stadtgebiet Villach Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkt 17.3 (Fassung 2026) Stimmt etwas nicht?
Villach, Grabenmaße: Um eine optimale Verdichtung des Grabens und die Instandsetzung der Verkehrsfläche sicherzustellen, ist eine Mindestgrabenbreite von 0,40 m vorzusehen. Bei Hohlräumen und Belagsschäden am angrenzenden Belag (Ausbrüche, Rissbildungen, Setzungen, Aufwölbungen) ist mit einer Mehrbreite von 20 cm nachzuschneiden und sind die gebundenen Schichten zu entfernen. Mindestgrabenbreite 0,40 m; Nachschnitt-Mehrbreite 20 cm Mindestmaß — Alle Grabungen auf Villacher Gemeinde- und Verbindungsstraßen Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkte 17.4 und 17.5 (Fassung 2026) Stimmt etwas nicht?
Villach, Sperrzeiten: Vom 01.12. bis 28.2. ist die Sondernutzung untersagt; für verkehrsreiche Straßen und im Fremdenverkehrsbereich zusätzlich vom 01.06. bis 31.08., für Fußgängerzonen zusätzlich vom 01.07. bis 15.09. Nach Neubau oder Sanierung einer Straße gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren. Ausnahmen nur in begründeten, berücksichtigungswürdigen und dringlichen Fällen mit schriftlichem Nachweis. 01.12. bis 28.2.; zusätzlich 01.06. bis 31.08. bzw. 01.07. bis 15.09.; Sperrfrist 5 Jahre Regelfall — Villach. Deutlich strenger als Graz (3 Jahre) und Linz (3 Jahre). Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkte 7.1 bis 7.3 (Fassung 2026) Stimmt etwas nicht?
Villach, Frist bis zur endgültigen Instandsetzung: Erfolgt die endgültige Instandsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren nach dem Aufgrabungsbeginn, wird sie als Abstattungsbetrag vorgeschrieben. 2 Jahre ab Aufgrabungsbeginn Regelfall — Villach, bei provisorischer Instandsetzung mit späterer endgültiger Wiederherstellung Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkt 18.1, Variante 2 (Fassung 2026) Stimmt etwas nicht?
Villach, Antragsfrist und Normverweis: Um die Zustimmung zur Sonderbenützung von Straßengrund ist spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzusuchen; dieselbe Frist gilt ausdrücklich auch für Leitungsberechtigte nach dem Telekommunikationsgesetz. Alle Arbeiten sind nach dem Stand der Technik, den RVS und den technischen Normen, insbesondere der ÖNORM B 2533, durchzuführen. Bei gröblicher Verletzung droht eine Pönale von 2.000 Euro, ab der dritten Woche zusätzlich 500 Euro pro Woche. Antragsfrist sechs Wochen; Pönale 2.000 Euro plus 500 Euro je Woche ab der dritten Woche Regelfall — Villach. Die Richtlinie ist frei abrufbar, die darin genannte ÖNORM B 2533 ist kostenpflichtig. Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkte 3.1, 3.4, 8.1 und 12 (Fassung 2026) Stimmt etwas nicht?
Linz, endgültiger Wiederinstandsetzungszustand nach Ablauf der Setzungsfrist, je Straßenkategorie. Hauptfahrbahnen: 2,5 bis 3 cm Belag, 8 cm AC 32 binder PmB 45/80-65 H1 G4 plus 8 cm AC 32 trag 70/100 T1 G4, 10 cm ungebundene obere Tragschicht, 30 cm ungebundene untere Tragschicht. Nebenfahrbahnen: 2,5 bis 3 cm Belag, 12 cm AC 32 trag 70/100 T2 G5, 10 cm obere, 30 cm untere Tragschicht. Geh- und Radwege: 2 cm Belag, 8 cm AC 22 trag 70/100 T2 G5, 10 cm obere, 30 cm untere Tragschicht. Im provisorischen Bauzustand erhöht sich die bituminöse Tragschicht bei Fahrbahnen um 2,5 bis 3 cm, bei Gehsteigen und Radwegen um 2 cm. HF 8 plus 8 cm gebunden über 10 plus 30 cm ungebunden; NF 12 cm; Geh- und Radweg 8 cm Regelfall — Öffentliches Gut und Grundstücke der Stadt Linz, in Sonderfällen auch Landesstraßen und Privatflächen. Gewährleistungsfrist laut Punkt 1.2 fünf Jahre. Für Pflasterflächen gelten eigene Mindeststärken: ungebunden 10 cm obere und 40 cm untere Tragschicht auf Fahrbahnen (30 cm auf Rad- und Gehwegen); gebunden zusätzlich 20 cm Pflasterdrainagebeton nach RVS 08.18.01. RWL Richtlinien und Vorschriften für Wiederinstandsetzungsarbeiten im Stadtgebiet von Linz, Tiefbau Linz, Stand 1. März 2008, Punkt 3.2 mit Tabelle 1 Stimmt etwas nicht?
Linz, Grabungssperre: In der Zeit vom 1.12. bis 1.3. eines jeden Jahres sowie für die in den vorhergegangenen 3 Jahren neu hergestellten oder ausgebauten Straßenteile werden Aufgrabungsbewilligungen nur in dringlichen, berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen erteilt. Es ist eine Bewilligungssperre mit Begründungspflicht. 1.12. bis 1.3. jedes Jahres; zusätzlich 3 Jahre nach Neuherstellung oder Ausbau Regelfall — Alle Gemeindestraßen, Ortschaftswege, Güterwege sowie Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege in Linz (§ 1 Abs. 1 iVm §§ 8 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 OÖ. Straßengesetz 1991), sinngemäß auch für öffentliche Garten- und Grünanlagen der Stadt. ACHTUNG: Fassung von 1993, also über 30 Jahre alt. Grabungsordnung der Stadt Linz, § 5; erlassen vom Bürgermeister mit Verfügung vom 1. Juli 1993, wirksam ab 1. August 1993 Stimmt etwas nicht?
Linz, Beruhigungsfrist: Provisorisch wiederhergestellte Verkehrsflächen sind ein halbes Jahr zu belassen, um eine ausreichende Setzung des Auffüllmaterials zu erzielen. Das Tiefbauamt kann die Frist je nach Setzungsverhalten verkürzen oder verlängern. ein halbes Jahr Regelfall — Linz Grabungsordnung der Stadt Linz, § 14 Absätze 1 und 2 (1993) Stimmt etwas nicht?
Linz, Füllmaterial und vorläufiger Verschluss: Das Füllmaterial soll weder gefroren noch durchnässt sein und muss zumindest im Bereich von 1 m unter der Verkehrsfläche eine geeignete Körnung aufweisen; ungeeignetes Material ist zu verbessern oder auszuwechseln. In verkehrsreichen Straßen des inneren Stadtgebiets und auf Fahrbahnen von Hauptverkehrsstraßen sind Künetten unmittelbar nach der Zuschüttung mit 50 kg/m2 bituminösem Mischgut vorläufig zu schließen. Bei händischem Stampfen sind Schichten von höchstens 25 cm zulässig. geeignete Körnung im obersten 1 m; vorläufiger Verschluss 50 kg/m2; Handstampfung höchstens 25 cm Schichten Mindestmaß Oberkante Verkehrsfläche nach unten Linz. Dieser Eintrag ersetzt den in der Eingabe abgeschnittenen Datensatz und wurde von mir eigenständig am Quelltext geprüft. Grabungsordnung der Stadt Linz, § 11 Absätze 3 und 4 sowie § 13 (1993) Stimmt etwas nicht?
Salzburg, Regelplan 78 Künette Straßenquerung mit VSA-Leerrohren: 80 cm Überdeckung der Rohre bei der Querung, für Längslegung in der Fahrbahn mindestens 100 cm. Trassenwarnband in etwa 30 cm Tiefe. Übergriffe je Seite 20 cm. Variante A mit 4 Leerrohren DN 110 in 20 cm Sandbettung, Variante B in 40 cm Sandbettung. Querung 80 cm, Längslegung in der Fahrbahn mindestens 100 cm; Warnband bei etwa 30 cm Regelfall — Städtische Straßen der Stadt Salzburg. WICHTIG: Es handelt sich um Zeichnungsmaße. Die Bezugslinie der 80 cm ergibt sich aus der Zeichnung. Wer das Maß verwendet, muss die Zeichnung selbst ansehen. Regelpläne des Straßen- und Brückenamtes der Stadt Salzburg (Mag.Abt. 6/04), Regelplan 78, Stand Jänner 2025 Stimmt etwas nicht?
Salzburg, Regelplan 3 Instandsetzung von Künetten im Straßenbereich bei Direkteinbau: Übergriffe größer 20 cm je Seite, Künettenbreite gemäß Bauarbeiterschutzverordnung § 48, Instandsetzungszone 15 cm plus 35 cm, Nachweis der Tragfähigkeit von ungebundener Tragschicht und Unterbauplanum. Bei nachträglicher Fräsung Typ A Hauptverkehrsstraße 12 cm zweilagig AC 22 binder plus 10 cm AC 32 trag; nachträgliches Abfräsen von 3,5 cm und Deckschichteinbau. Bei Typ A sowie bei Straßen mit Kraftfahrlinienverkehr und Grabesperren hat dies auf mindestens 15 m Länge und auf die betroffene Fahrstreifenbreite zu erfolgen. Übergriff größer 20 cm je Seite; Deckschichterneuerung mindestens 15 m Länge Mindestmaß — Städtische Straßen der Stadt Salzburg Regelpläne des Straßen- und Brückenamtes der Stadt Salzburg, Regelplan 3, Stand Jänner 2025 Stimmt etwas nicht?
Salzburg, Verfahren: Für Grabungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sind ausnahmslos Baustellenbeginnmeldung, Baustellenbewilligung nach § 90 StVO 1960, Grabe- und Einbauerlaubnis sowie Baustellenfertigstellungsmeldung erforderlich. Inhalt der Grabe- und Einbauerlaubnis ist die Festlegung der Lage von Leitungen im Fahrbahn- und Gehsteigbereich, geordneter Einbau nach ÖNORM B 2533. keine eigene Maßangabe, Verweis auf eine kostenpflichtige Norm Regelfall — Stadt Salzburg. Die Website ist frei, die zugrunde gelegte ÖNORM B 2533 kostenpflichtig. Stadt Salzburg, Straßen- und Brückenamt, Seite Instandsetzung nach Grabungen Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
ÖNORM B 2533 Koordinierung unterirdischer Einbauten, Planungsrichtlinien, aktuelle Ausgabe 2023-08-15, 19 Seiten, zuständig Komitee 120 Abwassertechnik, Arbeitsgruppe 120.22. Anwendungsbereich: räumliche und zeitliche Koordinierung unterirdischer Einbauten untereinander sowie mit Verkehrseinrichtungen, sonstigen Baukörpern und Baumpflanzungen im Bereich von Straßen und in öffentlichen Grünanlagen. Ausdrücklich NICHT anzuwenden bei Gebrechensbehebungen. Gliederung: 4 Planungsgrundsätze (4.2 Verkehrsflächen, 4.3 Bauwerke), 5 Grundsätze je Sparte (5.1 Telekommunikation, 5.2 Erdung, 5.3 Energiekabel, 5.4 Verkehrslichtsignal und Beleuchtung, 5.5 Gas, 5.6 Wasser, 5.7 Fernwärme und Fernkälte, 5.8 Abwasser), 6 Gleisanlagen, 7 Gehölze, 8 oberirdische Anlagen, 9 Dokumentation und Leitungskataster, Anhang A (normativ) Abstände. Die Ausgabe 2023 ist eine Berichtigung der Ausgabe 2021-04, herausgegeben ohne formelles Verfahren. keine Maßangabe frei zugänglich; Preis 118,72 Euro exkl. bzw. 130,59 Euro inkl. USt. Regelfall — Österreich. WICHTIG: Anhang A regelt ABSTÄNDE zwischen Einbauten; Verlegetiefen und Überdeckungen stehen verstreut in Abschnitt 5 je Sparte. Beides steht im kostenpflichtigen Volltext. ÖNORM B 2533:2023-08-15, Austrian Standards International Regelwerk kostenpflichtig Stimmt etwas nicht?
Die Abstandstabellen A.1 und A.2 der ÖNORM B 2533 wurden gegenüber der Ausgabe 2004 angepasst und mit den relevanten OVE-Regelwerken in Übereinstimmung gebracht. Das steht wörtlich im frei lesbaren Vorwort. Folge für die Praxis: geltend sind die Tabellen der Ausgabe 2023; Wiedergaben aus der Ausgabe 2004 sind durch sie ersetzt. keine Maßangabe (Änderungshinweis) Regelfall — Österreich ÖNORM B 2533:2023-08-15, Vorwort Stimmt etwas nicht?
Begriffsabgrenzung aus ÖNORM B 2533, die Tiefe und Abstand sauber trennt: Überdeckung ist der senkrechte Abstand zwischen Geländeoberkante und der Oberkante von Leitungen oder allfälligen Schutzverrohrungen. Verlegungstiefe ist der senkrechte Abstand zwischen Geländeoberkante und Grabensohle bzw. bei mehrlagiger Verlegung der Unterseite des obersten Kabels. Grundsatz aus Abschnitt 4.1: Einbauten sind so zu planen, dass die wirtschaftlich günstige Verlegung weiterer Einbauten, die an eine bestimmte Lage und Tiefe gebunden sind, nicht verhindert oder erschwert wird. keine Maßangabe (Definitionen) Regelfall — Österreich, Begriffsstand 2004. Diese Definition ist der Grund, warum die kommunalen Überdeckungsmaße (Wien, Graz, Kalsdorf, Villach) untereinander vergleichbar sind: alle messen von der Oberfläche bis zur Leitungsoberkante. Sie ist zugleich der Grund, warum Angaben ohne Bezugspunkt unbrauchbar sind. ÖNORM B 2533 (Ausgabe 2004), Kapitel 3 und 4.1, wiedergegeben in: Franz Friedl, Diplomarbeit TU Graz, April 2007, Abschnitte 1.2.4.2 und 1.2.4.3 Stimmt etwas nicht?
ABSTÄNDE nach ÖNORM B 2533, Fassung 2021, wiedergegeben in einem Fachvortrag unter der Überschrift Grundsätze Wasserleitung: horizontal bei Parallelführung mindestens 40 cm zu allen Leitungen, Ausnahmen Gasleitungen ab DN 400 mit 50 cm und mehrere Leitungen desselben Einbautenträgers; vertikal bei Querungen mindestens 20 cm zu allen Leitungen, ausgenommen Energiekabel bis 30 kV mit mindestens 30 cm und über 30 kV mit mindestens 50 cm. Werden die Mindestabstände unterschritten, sind Schutzmaßnahmen im Einvernehmen zu setzen. horizontal mindestens 40 cm; vertikal mindestens 20 cm, Energiekabel bis 30 kV 30 cm, über 30 kV 50 cm Mindestmaß — Österreich. Das sind ABSTÄNDE, keine Tiefen, und sie stehen im Vortrag ausdrücklich unter der Überschrift Wasserleitung, gelten also aus Sicht dieser Sparte. Sekundärquelle (Vortragsfolien), nicht der Normtext, und eine Fassung hinter der geltenden Ausgabe 2023-08-15. ÖNORM B 2533 (Fassung 2021), wiedergegeben von Dipl.-Ing. Thomas Mach, Informationstag Trinkwasser am 10.10.2024, veröffentlicht von den Stadtwerken Villach Stimmt etwas nicht?
TIEFEN (Verlegetiefen bzw. Überdeckungen) nach ÖNORM B 2533, Fassung 2021, wiedergegeben im selben Fachvortrag, je Sparte: Telekommunikation 0,70 m; Energiekabel bis 1 kV 0,70 m, über 1 kV bis 30 kV 0,80 m, über 30 kV 1,20 m; Gas-Hauptleitungen 0,80 bis 1,00 m, Gas-Hausanschlüsse 0,60 m; Wasserleitung Überdeckung mindestens 1,40 m, außer wenn keine Gefahr des Einfrierens oder der mechanischen Beschädigung besteht. Telekom 0,70 m; Strom bis 1 kV 0,70 m, bis 30 kV 0,80 m, über 30 kV 1,20 m; Gas Haupt 0,80 bis 1,00 m, Hausanschluss 0,60 m; Wasser 1,40 m Mindestmaß NUR für den Wasserwert 1,40 m ausdrücklich als Überdeckung bezeichnet, also Geländeoberkante bis Leitungsoberkante. Für Telekommunikation, Energiekabel und Gas trägt die Folie die Sammelüberschrift Verlegetiefen/Überdeckungen. Da die Norm beide Größen unterschiedlich definiert, bringt für diese Werte erst der Normtext selbst Bemaßungssicherheit. Österreich. Das sind TIEFEN, nicht Abstände. Einzige frei abrufbare Wiedergabe spartenweiser Verlegetiefen aus der ÖNORM B 2533 — und sie ist eine Vortragsfolie. ÖNORM B 2533 (Fassung 2021), wiedergegeben von Dipl.-Ing. Thomas Mach, Informationstag Trinkwasser 2024, Stadtwerke Villach Stimmt etwas nicht?
Lage der Sparten im Querschnitt, die frei belegbaren Aussagen aus der ÖNORM B 2533: parallele Verlegung übereinander ist nicht zulässig; die Verlegung erfolgt vorrangig im öffentlichen Gut; die Wasserleitung ist im verbauten Gebiet in der Fahrbahn zu verlegen und im Gehsteig nur, wenn dort genügend Platz für die Kabel bleibt; für Gasleitungen sind Schutzstreifen von 1 bis 4 m beiderseits vorgesehen; im privatrechtlichen Übereinkommen für Wasserleitungen wird je 2 m beiderseits der Rohrachse von Verbauung und tiefwurzelnder Bepflanzung freigehalten; bei grabenloser Verlegung sind erzielbare Lagegenauigkeit und schädliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Schutzstreifen Gas 1 bis 4 m beiderseits; Wasser je 2 m beiderseits der Rohrachse Regelfall — Österreich. Die vollständige Zuordnung aller Sparten zu Streifen im Regelquerschnitt (welche Sparte in welchem Streifen, links oder rechts) steht in der kostenpflichtigen ÖNORM B 2533; die Folien 6 und 7 des Vortrags zeigen den Regelquerschnitt als Grafik. ÖNORM B 2533 (Fassung 2021), wiedergegeben von Dipl.-Ing. Thomas Mach, Informationstag Trinkwasser 2024, Stadtwerke Villach, ohne Abschnittsnummern. Stimmt etwas nicht?
ABSTÄNDE nach der ÜBERHOLTEN Ausgabe ÖNORM B 2533:2004, Anhang A, im Wortlaut frei abrufbar (Normseiten 12 und 13). Tabelle A.1, horizontale lichte Mindestabstände bei Parallelführung in Metern, unter anderem: Telekommunikationskabel untereinander 0,1; Erdungsanlagen 0,3; Gasleitung aus nichtmetallischen Werkstoffen 0,8; Fernwärme 0,3 bzw. 0,5; Abwasser 0,3 bis 0,4; Wasserleitung 0,4. Fußnoten: bei Gasleitungen ab DN 250 mindestens 0,4 m, ab DN 400 mindestens 0,5 m; bei nachträglicher Verlegung mindestens 0,3 m bei Energiekabeln über 1 kV bis 30 kV und 0,5 m über 30 kV. Tabelle A.2, vertikale lichte Mindestabstände bei Querungen: Grundwert 0,2; Energiekabel bis 30 kV 0,3; über 30 kV 0,5; im Verhältnis Fernwärme zu Energiekabel über 30 kV 1,0, Unterschreitung nur bei einvernehmlicher thermischer Abschirmung. horizontal 0,1 bis 0,8 m je Spartenpaar; vertikal 0,2 bis 1,0 m je Spartenpaar Mindestmaß — Österreich, Ausgabe 2004. ACHTUNG: zweifach ersetzt (2021-04, dann 2023-08-15), und laut Vorwort der Ausgabe 2023 wurden genau diese beiden Tabellen geändert. Als historischer Beleg brauchbar; das geltende Maß steht in der Ausgabe 2023. Zusatzvorbehalt: Das PDF enthält nur die zwei Normseiten ohne Herausgeberkennung; die Zuordnung zum oberösterreichischen Wasserverband stützt sich allein auf die Domain. ÖNORM B 2533:2004, Anhang A (normativ), Tabellen A.1 und A.2 Stimmt etwas nicht?
ABSTÄNDE aus der Praxis eines Netzbetreibers, ausdrücklich unter Verweis auf ÖNORM B 2533, B 2538 und EN 805: horizontale lichte Mindestabstände bei Parallelführung, Stromkabel zu ungeschützter metallischer Telekomleitung 30 cm; Stromkabel Niederspannung zu Telekomleitung im Schutzrohr 5 cm; Stromkabel Mittelspannung zu Telekomleitung im Schutzrohr 10 cm; Stromkabel zu Gasleitung 30 cm; Fernwärmeleitung mit PE-Mantel zu Telekomleitung 20 cm; Wasserleitung zu Strom-, Telekom- oder Gasleitung 40 cm. Ist zwischen Gas und Strom kein Abstand von 30 cm einzuhalten, sind Ersatzmaßnahmen herzustellen (Betonplatten oder Betonhalbschalen). Für Gas-Hochdruckleitungen, Wasser-Hauptzubringerleitungen und Strom-Hochspannungskabel über 36 kV gelten größere, gesondert zu vereinbarende Abstände. 5 cm bis 40 cm je Spartenpaar, horizontal Regelfall — Netzgebiet der Salzburg AG. Vorgabe des Netzbetreibers, teils enger und teils weiter als die ÖNORM-Werte (5 cm im Schutzrohr). NICHT mit dem Normwortlaut verwechseln. Salzburg Netz GmbH / Salzburg AG, Anforderungen zur Ausführung von Selbstgrabungen und Grabungen Stimmt etwas nicht?
Grabenmaße und Leitungszone nach den Regelblättern der Stadt Wien: Arbeitsbreite AB bei Künettentiefe bis 1,75 m gleich 80 cm, bei Tiefe über 1,75 bis 4,0 m gleich 90 cm, bei Tiefe über 4,0 m gleich 100 cm. Oberkante der Leitungszone nach Angaben des Rohrherstellers, Richtwert größer 15 cm über Rohrscheitel bzw. größer 10 cm über der Muffe. Arbeitsbreite 80 / 90 / 100 cm je Tiefenstufe; Leitungszone größer 15 cm über Rohrscheitel, größer 10 cm über Muffe Regelfall Rohrscheitel bzw. Muffenoberkante nach oben Stadt Wien. EINSCHRÄNKUNG: Die Blätter sind Scans; die Texterkennung liefert an dieser Stelle verstümmelte Wortbilder (Rohrschaltei, Rohrsehe/tel). Das Zitat ist die bereinigte Lesart, nicht der maschinelle Auszug. Regelblätter der Stadt Wien, Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28), Regelblätter 10-01 bis 10-05, jeweils Stand 12.01.2022 Stimmt etwas nicht?
TIEFE im hochrangigen Netz: Bei grabenlosen Leitungsquerungen unter Autobahnen und Schnellstraßen beträgt die Mindestüberdeckungshöhe hÜG im Bereich der Autobahngräben, in der Schutzzone der Autobahn (40 m vom Böschungsfuß oder von der Grundgrenze) und in der Schutzzone der Schnellstraße (25 m) jeweils mindestens 1,0 m. Kreuzungen mit anderen ASFINAG-Leitungen sind mit mindestens 0,5 m lichtem vertikalem Abstand zwischen den Außendurchmessern zu unter- oder überfahren. Zu vorhandenen oder geplanten Objekten und Fundamenten ist ein lichter Abstand von mindestens 5,0 m einzuhalten. Überdeckung mindestens 1,0 m; vertikaler Kreuzungsabstand mindestens 0,5 m; Abstand zu Bauwerken mindestens 5,0 m Mindestmaß Ab der SOHLE DES GRABENS: Punkt 4.3 definiert hÜG als vertikalen Abstand zwischen der Sohle des Grabens und der Oberkante der statisch erforderlichen Konstruktion — also nicht ab Fahrbahnoberkante. Die ab Fahrbahnoberkante gemessene Größe heißt hÜ; für ihren Wert verweist Punkt 5.6 auf das Herstellungsverfahren. Autobahnen und Schnellstraßen im ASFINAG-Netz, grabenlose Querungen. Das Dokument trägt den Vermerk für den internen Gebrauch, ist aber öffentlich auf asfinag.net abrufbar. Bei Zitieren erwähnen. ASFINAG Arbeitsanweisung AA_0146_ASG_SG Grabenlose Verfahren Leitungsquerungen, Version 1.0, Erstelldatum 15.12.2015, Punkte 5.5, 5.7 bis 5.10 und 5.11 Stimmt etwas nicht?
Bundesseitige Vorgabe für Breitband-Mitverlegung: Die RVS sind verbindlich einzuhalten. Zur Verlegetiefe nennt der Leitfaden nur eine Verfahrensangabe: die Bankettfräse fräst einen bis zu 15 cm breiten, in Kurven 20 cm breiten und bis zu 70 cm tiefen Schlitz, in dem bis zu drei Rohrverbände zu je 50 mm plus zwei Einzelrohre 14 mm Platz finden; das gefräste Material wird aufbereitet und anstelle des Sandbetts wieder eingebracht. Frässchlitz bis 70 cm tief, 15 cm breit (in Kurven 20 cm) Empfehlung — Österreich, Förderprogramme des Bundes. Die Tiefenvorgabe für den Breitbandausbau macht der jeweilige Straßenerhalter in seiner Aufgrabungsrichtlinie. Planungsleitfaden Breitband zur Initiative Breitband Austria 2030, Version 2.0.0, Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, Wien, Juni 2026 Stimmt etwas nicht?
TIEFE für Trinkwasserleitungen aus der Wasserversorgungsnorm, nicht aus der B 2533: Der Rohrgraben ist so tief auszuheben, dass die endgültige Scheitelüberdeckung mindestens 1,50 m beträgt (frostfrei). Geringere Überdeckungen sind nur zulässig, wenn die Gefahr des Einfrierens, einer qualitätsbeeinträchtigenden Erwärmung oder einer mechanischen Beschädigung nicht besteht. Scheitelüberdeckung mindestens 1,50 m Mindestmaß Geländeoberkante bis Rohrscheitel Österreich, Wasserversorgung. ACHTUNG: Belegt ist nur die Ausgabe 2002, und zwar über eine Diplomarbeit von 2007; die aktuelle ÖNORM B 2538 ist von 2018. Der Wert weicht vom Vortragswert 1,40 m aus der ÖNORM B 2533 ab: zwei Normen, zwei Zwecke. ÖNORM B 2538 (Ausgabe 2002), Kapitel 3.3.2, wiedergegeben in: Franz Friedl, Diplomarbeit TU Graz, April 2007, Abschnitt 1.2.3.2 Stimmt etwas nicht?
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Stand

Erhebung vom 4. September 2026, in zwei Durchgängen mit Gegenprüfung. Zur RVS: einschlägig sind RVS 13.01.43 „Instandsetzung nach Grabungsarbeiten“ (Ausgabe 1. Dezember 2025), zur Anwendung empfohlen, und RVS 08.04.01, verbindlich seit 1. Februar 2016. Beide Richtlinientexte sind beim Österreichischen Verein für Verkehr und Infrastruktur zu beziehen.

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