| Einschlägige RVS für die Wiederherstellung nach Aufgrabungen ist die RVS 13.01.43 Instandsetzung nach Grabungsarbeiten, Ausgabe 1. Dezember 2025, 20 Seiten, Arbeitsausschuss A03 Erhaltung, Katalogzweig 13.01.40 Asphaltstraßen. Anwendungsbereich laut Verlagsseite: fachgerechte Instandsetzung von Straßenkonstruktionen (Fahrbahn, Gehsteig, Gehweg, Radweg, Abstellflächen, Zufahrten) über Leitungsgräben aller Art nach Aufgrabungen. Sie ist zur Anwendung empfohlen. Die Vorgängerausgabe Dezember 2009 (19 Seiten) wurde am 1. Dezember 2025 ersetzt. |
keine Maßangabe (Regelwerks-Zuordnung); Preis 130,00 EUR netto, Heft wie Download |
Empfehlung |
— |
Österreich. Verlagsseite frei lesbar, Richtlinientext kostenpflichtig. Beide Ausgaben tragen im Feld Verbindlich nur die Empfehlung. |
RVS 13.01.43 (Dezember 2025), FSV
Regelwerk kostenpflichtig
Stimmt etwas nicht? |
| Die RVS 08.16.01 heißt Anforderungen an Asphaltschichten und steht im Katalog unter 08.16 Bituminöse Trag- und Deckschichten, Arbeitsausschuss A06 Schichten aus Asphaltmischgut — ihr Gegenstand sind die Asphaltschichten selbst. Spartenlage und Abstände regelt die ÖNORM B 2533, die Wiederherstellung nach Aufgrabungen die RVS 13.01.43. Die geprüfte Produktseite betrifft die Ausgabe Februar 2010 (26 Seiten, verbindlich seit 06.09.2010 durch Erlass BMVIT-300.041/0034-II/ST-ALG/2010, Notifikationsnummer 2010/329/A); sie wurde am 1. Februar 2019 durch die gleichnamige Ausgabe Februar 2019 ersetzt. |
keine Maßangabe zu Leitungen, thematisch nicht einschlägig |
Regelfall |
— |
Österreich |
RVS 08.16.01 Anforderungen an Asphaltschichten, FSV
Regelwerk kostenpflichtig
Stimmt etwas nicht? |
| Amtliches RVS-Gesamtverzeichnis, Ausgabe 1. März 2023, Stand einschließlich 106. Nachlieferung, 14 Seiten. Einschlägig sind: 08.04 Ver- und Entsorgungsleitungen mit 08.04.01 Entwässerungs-, Schacht- und Kabelarbeiten (Februar 2016); 13.01.43 Instandsetzung nach Grabungsarbeiten (im Verzeichnisstand noch Dezember 2009); 15.04.91 Leitungseinbauten in Brücken (März 2006; Letzte Änderung: Juli 2006); 08.15.01 Ungebundene Tragschichten (Juli 2010; Letzte Änderung: Mai 2017); 03.08.63 Oberbaubemessung (Juni 2016; Letzte Änderung: März 2021). |
keine Maßangabe (Katalogbefund) |
Regelfall |
— |
Österreich, Stand 1. März 2023. Das Verzeichnis dient der Katalogsystematik; den Ausgabestand einer einzelnen RVS nennt deren Verlagsseite. |
Inhaltsverzeichnis der RVS DIGITAL / V 49, bereitgestellt über bmluk.gv.at
Stimmt etwas nicht? |
| RVS 08.04.01 Entwässerungs-, Schacht- und Kabelarbeiten (Februar 2016, 16 Seiten, Arbeitsausschuss O04 Straßenentwässerung) ist die technische Vertragsbedingung, die auch für Rohrleitungen für Kabel und sonstige Versorgungsleitungen anzuwenden ist. Sie ist, anders als die RVS 13.01.43, förmlich verbindlich erklärt. |
keine Maßangabe auf der frei lesbaren Produktseite; Preis 105,00 EUR netto |
Regelfall |
— |
Österreich, verbindlich seit 01.02.2016; Richtlinientext kostenpflichtig |
RVS 08.04.01 (Februar 2016), FSV; verbindlich mit 01.02.2016 durch Erlass BMVIT-300.041/0006-IV/IVVS-ALG/2016, Notifikationsnummer 2015/190/A
Regelwerk kostenpflichtig
Stimmt etwas nicht? |
| Einzige frei auffindbare wörtliche Wiedergabe eines Anforderungswerts aus der RVS 13.01.43: Übergriff der Asphaltschichten von mindestens 20 cm. Fachbeitrag des Kommunalverlags mit Aussagen von Karl Kappl, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Straße ST4 Landesstraßenbau und -verwaltung; erschienen in NÖ Gemeinde 7/2026, also nach Inkrafttreten der Ausgabe Dezember 2025. |
Übergriff der Asphaltschichten mindestens 20 cm |
Mindestmaß |
— |
Österreich. Sekundärquelle, kein Richtlinientext. Der Wert deckt sich unabhängig mit Wien, Graz, Kalsdorf, Judenburg und Salzburg (jeweils eigene Einträge). |
RVS 13.01.43, wiedergegeben in einem Fachartikel (Sekundärquelle)
Stimmt etwas nicht? |
| Übergriffe bei der endgültigen Wiederherstellung in Wien: an den Künettenrändern bei Fahrbahnen mindestens 20,0 cm, bei Gehsteigen mindestens 15,0 cm. Die Ränder sind auf die Dicke der zement- bzw. bitumengebundenen Trag- und Deckschichten gemäß RVS 13.01.43 durchzuschneiden. Bei Pflasterdecken erhöhen sich die Übergriffe um das für einen ordnungsgemäßen Verband erforderliche Maß. |
Fahrbahn mindestens 20,0 cm, Gehsteig mindestens 15,0 cm Übergriffbreite je Künettenrand |
Regelfall |
— |
Stadt Wien, öffentliche Verkehrsflächen im Eigentum oder in Verwaltung der MA 28 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen der MA 28 (Stadt Wien), Z-D-168432/17, gültig ab 01.06.2026, ANHANG F Leitfaden zur Wiederherstellung, Punkt 3.1
Stimmt etwas nicht? |
| TIEFE in Wien: Die Überdeckung über Leitungen oder allfälligen Schutzverrohrungen beträgt im Bereich einer Fahrbahn mindestens 1,00 m, im Bereich eines Gehsteiges oder aller anderen Flächen mindestens 0,65 m. Die Oberkante unterirdischer Anlagen (Schächte und dergleichen) muss unterhalb der anstehenden gebundenen Schichten liegen. |
Fahrbahn mindestens 1,00 m; Gehsteig und alle anderen Flächen mindestens 0,65 m |
Mindestmaß |
Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche bis Oberkante der Leitung bzw. der Schutzverrohrung |
Stadt Wien. Kommunale Vorschrift des Straßenerhalters. |
AGB für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen, MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt I Punkt 13
Stimmt etwas nicht? |
| AUSNAHME zur Wiener Mindestüberdeckung: Ein Unterschreiten der 1,00 m bzw. 0,65 m ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der MA 28 zulässig. Solche Seichtlagen sind lage- und höhenmäßig zu erfassen und der MA 28 bis zum Abschluss der Aufgrabung zu übermitteln; unterbleibt die Meldung, trägt der Leitungsbetreiber die Mehrkosten späterer Straßenbauvorhaben. |
Unterschreitung der 1,00 m bzw. 0,65 m nur im begründeten Einzelfall |
Ausnahme |
— |
Stadt Wien |
AGB für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen, MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt I Punkt 13
Stimmt etwas nicht? |
| Wien erklärt die ÖNORM B 2533 in der jeweils geltenden Fassung für den eigenen Aufgrabungsbereich für verbindlich, soweit die AGB selbst nichts anderes festlegen. Damit gelten die Abstandstabellen der Norm in Wien vertraglich, obwohl der Normtext kostenpflichtig ist. |
keine eigene Maßangabe, Verweis auf eine kostenpflichtige Norm |
Regelfall |
— |
Stadt Wien. Die AGB sind frei abrufbar, die für verbindlich erklärte ÖNORM B 2533 ist kostenpflichtig. |
AGB für Aufgrabungen und Wiederinstandsetzungen, MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt I Punkt 10
Regelwerk kostenpflichtig
Stimmt etwas nicht? |
| Zonenaufbau der Künette in Wien: Die Leitungszone reicht von der Grabensohle bis 30 cm über den Scheitel der Leitung bzw. die Oberkante der Ummantelung. Die Verfüllzone reicht von der Oberkante der Leitungszone bis zur Unterkante der Instandsetzungszone. Die Instandsetzungszone reicht vom Planum der Verfüllzone (Unterbauplanum) bis zur Straßenoberfläche. Eine abweichende Höhe der Leitungszone aus sicherheitstechnischen Vorschriften ist mit der MA 28 abzustimmen. |
Leitungszone bis 30 cm über Rohrscheitel bzw. Oberkante Ummantelung |
Regelfall |
Rohrscheitel bzw. Oberkante der Ummantelung nach oben |
Stadt Wien |
AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt II Punkt 4.1
Stimmt etwas nicht? |
| Provisorische Instandsetzung in Wien, Einbaustärken nach Verkehrsflächenart. Heißmischgut: Fahrbahnen 8 cm, Gehsteige 4 cm, Radwege 6 cm, Bereich bewilligter Schanigärten 6 cm. Kaltmischgut: Fahrbahnen mindestens 80 kg/m2 (etwa 4 cm), Gehsteige mindestens 50 kg/m2 (etwa 2,5 cm). Überhöhungen gegenüber den übrigen Straßenflächen sind unzulässig. Die provisorische Schließung erfolgt im Regelfall nach RVS 13.01.43; auf Radwegen und bei bewilligten Schanigärten weicht Wien ausdrücklich ab und verlangt mindestens 6 cm bituminöse Tragschicht. |
heiß: Fahrbahn 8 cm, Gehsteig 4 cm, Radweg 6 cm; kalt: 80 bzw. 50 kg/m2 |
Mindestmaß |
— |
Stadt Wien |
AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Anhang C sowie Abschnitt II Punkte 5.1 und 5.2
Stimmt etwas nicht? |
| Wien, Künettenränder: Eine mit stabilisiertem Verfüllmaterial (SVM) verfüllte Künette ist mindestens mit einer Breite von 0,45 m wiederinstandzusetzen. Beschädigte geschnittene Ränder sind in einer Mindestentfernung von 10 cm vom Künettenrand nachzuschneiden. |
Mindestbreite der Wiederinstandsetzung 0,45 m; Nachschnitt mindestens 10 cm vom Rand |
Mindestmaß |
— |
Stadt Wien, mit SVM verfüllte Künetten, insbesondere im Gehsteigbereich |
AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt II (Verfüllung mit SVM)
Stimmt etwas nicht? |
| Wien, Reststreifen: Verbleiben vom neuen Künettenrand bis zu Randsteinen, sonstigen Begrenzungen, vorhandenen Fugen oder zur Baulinie weniger als 40 cm, ist die gesamte Dicke und Breite der gebundenen Straßenkonstruktion aufzubrechen und gänzlich zu erneuern. |
Auslöseschwelle: weniger als 40 cm Reststreifen |
Regelfall |
— |
Stadt Wien. NICHT zu verwechseln mit Anhang F Punkt 3.2, wo für einen zu belassenden Bereich zumindest 50 cm Restbreite verlangt werden. |
AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt II
Stimmt etwas nicht? |
| Wien, Pölzung: Pölzungen dürfen grundsätzlich nicht belassen werden. Nur wenn zwingende technische Rücksichten dies erfordern und die ausdrückliche Zustimmung der MA 28 vorliegt, dürfen sie bleiben, und sind dann jedenfalls auf mindestens 100 cm unter der Fahrbahnoberkante zurückzubauen. |
Rückbau auf mindestens 100 cm unter Fahrbahnoberkante |
Ausnahme |
Fahrbahnoberkante nach unten |
Stadt Wien |
AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, ABSCHNITT I Punkt 19 (Pölzung)
Stimmt etwas nicht? |
| Wien, Fristen: Mit dem Datum der Übermittlung des Vollzugsmeldungsblattes beginnt die 40-tägige Haftungsfrist des Bauführers für den verkehrssicheren Zustand der provisorisch geschlossenen Künette. Weist das Vollzugsmeldungsblatt oder die provisorische Wiederherstellung Mängel auf, beginnt die Frist erst mit der korrigierten Übermittlung neu. |
40 Tage ab Übermittlung des Vollzugsmeldungsblattes |
Regelfall |
— |
Stadt Wien |
AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt I (Bauende) sowie Abschnitt II Punkt 5.3
Stimmt etwas nicht? |
| Wien, Fristen: Die provisorische Schließung bzw. Beendigung der Baumaßnahmen und die Fertigstellungsmeldung sind innerhalb von 30 Tagen der MA 28 zu übermitteln. Fehlt die Fertigstellungsmeldung bis zur Durchführung der Wiederherstellung, kann die MA 28 die Kosten der Wiederherstellung zuzüglich 10 Prozent Verwaltungskostenzuschlag vorschreiben. |
30 Tage für die Fertigstellungsmeldung; sonst plus 10 Prozent Zuschlag |
Regelfall |
— |
Stadt Wien |
AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt III Punkt 1
Stimmt etwas nicht? |
| Wien, Gewährleistung: Die Gewährleistung für die endgültige Wiederherstellung der Straßenkonstruktion (Straßendecke) beginnt mit der Anzeige der Wiederherstellungsarbeiten und beträgt das laufende und die anschließenden drei Jahre. Nach Fristablauf erfolgt eine Schlussfeststellung durch die MA 28. |
laufendes Jahr plus drei folgende Jahre |
Regelfall |
— |
Stadt Wien. Die AGB setzen zugleich die Vorgängerfassung MA 28 Z-D-168432/17 vom 1. August 2024 außer Kraft. |
AGB der MA 28 Stadt Wien, gültig ab 01.06.2026, Abschnitt IV Punkt 3.1
Stimmt etwas nicht? |
| Wien, Antragsfrist: Der Antrag auf die privatrechtliche Einzelvereinbarung ist frühestens 6 Wochen und spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten einzureichen, bei einer Baugrubensicherung spätestens 4 Wochen vorher. |
frühestens 6 Wochen, spätestens 2 Wochen (Baugrubensicherung 4 Wochen) |
Regelfall |
— |
Jede Aufgrabung, Minierung, Bohrung, jeder Vortrieb und jede sonstige die Straßenkonstruktion beeinträchtigende Maßnahme auf Wiener Verkehrsflächen |
Amtshelfer der Stadt Wien, Privatrechtliche Einzelvereinbarung bei Aufgrabungen (MA 28)
Stimmt etwas nicht? |
| TIEFE in Graz: Bei allen Einbauten ist eine Überdeckung von mindestens 100 cm einzuhalten, gemessen von der Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche über dem höchsten Leitungsteil. Rechtsgrundlage ist eine Richtlinie des Gemeinderates vom 20.09.2012, GZ A10/1-019394/2007/0005, gestützt auf § 45 Abs. 2 Z 14 und Abs. 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967. |
mindestens 100 cm |
Mindestmaß |
Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche bis Oberkante des höchsten Leitungsteils |
Stadtgebiet Graz, ausdrücklich auch für jene Landesstraßen, die laut Verwaltungsübereinkommen von der Stadt Graz verwaltet werden. Kommunale Richtlinie. |
Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 16 Ziffer 6
Stimmt etwas nicht? |
| Herkunft der Grazer 100 cm, aufgeschlüsselt: 19 cm bituminöse Tragschicht, 50 cm ungebundene Tragschicht, rund 30 cm reine Überdeckung. Zweck laut Text: das Unterbauplanum soll mit einer 6-Tonnen-Vibrationswalze abgewalzt werden können, ohne die Leitung zu gefährden. Die Aufschlüsselung stammt aus einer älteren Fassung der Grazer Aufgrabungsrichtlinie, die in einer Diplomarbeit der TU Graz wörtlich wiedergegeben ist. Das Maß ist also aus dem Straßenoberbau abgeleitet, nicht aus dem Leitungsschutz allein. |
19 cm plus 50 cm plus rund 30 cm gleich 100 cm |
Regelfall |
Straßenoberfläche |
Graz, Stand 2007. Die heute geltende Fassung von 2012 nennt nur noch das Ergebnis 100 cm, ohne Aufschlüsselung. Von mir am geltenden Text gegengeprüft. |
Grazer Aufgrabungsrichtlinie § 16 (Fassung vor 2012), zitiert in: Franz Friedl, Einfluss der Verkehrslast auf die Schadenshäufigkeit von Trinkwassernetzen, Diplomarbeit TU Graz, April 2007
Stimmt etwas nicht? |
| Ausführungsvorgaben Graz: Füllmaterial lagenweise in Schichten von höchstens 30 cm; auf Anordnung des Straßenerhalters ist die Künette bis 20 cm über dem Einbauteil, höchstens bis zum Unterbauplanum, mit einer zementstabilisierten Sandmischung zu verfüllen; bei Grabungen im Bankett ist bis 1 m Breite ab befestigtem Fahrbahnrand eine ungebundene Tragschicht von 50 cm plus der Stärke der angrenzenden Fahrbahnkonstruktion einzubringen; bei Künetten im Bankett ist ein mindestens 50 cm breiter Randstreifen zu asphaltieren. Einschlämmen ist unzulässig. Soweit die Richtlinie nichts anderes sagt, gilt die RVS 13.01.43. |
Lagen höchstens 30 cm; Sandmischung bis 20 cm über Einbauteil; Bankett-Tragschicht 50 cm plus Fahrbahnkonstruktion; Randstreifen mindestens 50 cm |
Regelfall |
— |
Stadtgebiet Graz |
Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 18 Ziffern 2, 4 und 5, § 19 Ziffer 1, § 20 Punkt 2.3
Stimmt etwas nicht? |
| Graz, Aufgrabungsverbot nach Neubau oder Sanierung einer Straße: Während der Haftzeit von mindestens 3 Jahren ist jede Aufgrabung untersagt. Ausnahmen nur mit Zustimmung von Straßenerhalter und Straßenverwaltung im begründeten Einzelfall. |
mindestens 3 Jahre |
Regelfall |
— |
Neu gebaute oder sanierte Straßen in Graz |
Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 4 Ziffer 2
Stimmt etwas nicht? |
| Graz, Übergriff bei der definitiven Instandsetzung: Die Instandsetzung erfolgt im Jahr der Grabung durch ebenflächigen Einbau der Tragschicht unter Berücksichtigung der Übergriffe von mindestens 20 cm je Künettenrand; im Folgejahr wird abgefräst und die endgültige Deckschicht eingebaut. |
mindestens 20 cm je Künettenrand |
Mindestmaß |
— |
Definitive Instandsetzung von Asphaltflächen nach Aufgrabung in Graz |
Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 20 Punkt 2.1 (Instandsetzung mit Überwinterung); Punkt 2.2 verweist darauf zurück
Stimmt etwas nicht? |
| Graz, Reststreifen: Verbleibt bei einer Künette bis zum Fahrbahnrand (Anschluss an Bankett, Spitzgraben, Randleisten, sonstige Begrenzungen) ein Streifen von weniger als 1,00 m Breite, gemessen ohne Übergriff, ist auch für diese Restfläche der Oberbau ohne untere ungebundene Tragschicht bis zum Fahrbahnrand neu herzustellen. |
Auslöseschwelle: weniger als 1,00 m Restbreite, ohne Übergriff gemessen |
Regelfall |
— |
Graz. Der Bezugspunkt ohne Übergriff steht ausdrücklich im Text und ist für die Abrechnung entscheidend. |
Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 20 Punkt 2.3.2
Stimmt etwas nicht? |
| Graz, Erhaltungsfrist bei aufgeschobener Zweitaufgrabung: Der Bauherr bzw. Bauführer der Erstaufgrabung hat längstens 12 Monate für die Erhaltung des verkehrssicheren Zustandes der vorläufig instandgesetzten Oberfläche zu sorgen. Danach ist entweder die endgültige Instandsetzung zu veranlassen oder der Straßenerhalter übernimmt die weitere Erhaltung. |
längstens 12 Monate |
Regelfall |
— |
Graz, wenn im selben Bereich eine weitere Aufgrabung geplant ist |
Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 20 Punkt 2.3.12
Stimmt etwas nicht? |
| Graz, Haftzeit für die fertiggestellten Instandsetzungsarbeiten: 3 Jahre, unabhängig von der Oberflächenbefestigung. Sie beginnt mit Ende des laufenden Monats, in dem die Abnahme durch den Straßenerhalter erfolgt. |
3 Jahre |
Regelfall |
— |
Alle Oberflächenbefestigungen in Graz |
Aufgrabungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, § 25 Ziffer 4 (Beginn nach Ziffer 3)
Stimmt etwas nicht? |
| Die Grazer Regelung wird von Umlandgemeinden wörtlich übernommen. Die Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz verlangt textgleich eine Überdeckung von mindestens 100,00 cm, gemessen von der Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche über dem höchsten Leitungsteil, dazu Übergriffe von mindestens 20,00 cm je Künettenrand, Verfüllung in Lagen von höchstens 30,00 cm und einen mindestens 50,00 cm breiten Randstreifen im Bankett. Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2020. |
Überdeckung mindestens 100,00 cm; Übergriff mindestens 20,00 cm je Künettenrand; Lagen höchstens 30,00 cm |
Mindestmaß |
Straßen- bzw. Gehsteigoberfläche bis Oberkante des höchsten Leitungsteils |
Ortsgebiet Kalsdorf bei Graz. Belegt, dass das Grazer Maß über die Stadtgrenze hinaus verbreitet ist, ABER weiterhin als Gemeindebeschluss. |
Aufgrabungsrichtlinie der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz, § 15 Ziffer 6 (Überdeckung), § 17 und § 19 (Verfüllung, Instandsetzung); Gemeinderatsbeschluss 18.06.2020
Stimmt etwas nicht? |
| Die Stadtgemeinde Judenburg verlangt bei der definitiven Instandsetzung seitliche Übergriffe von mindestens 20 cm je Künettenrand sowie im Jahr der Grabung eine mindestens 50 cm starke ungebundene Tragschicht bis zur bestehenden Asphaltunterkante. Subsidiär gilt die RVS 13.01.43. Zusätzlich: 0 bis 5 Jahre nach Neuherstellung Aufgrabungsverbot, 5 bis 10 Jahre Asphaltausmaß nach Absprache. BEMERKENSWERTER NEGATIVBEFUND: Meine Volltextsuche in dieser 22-seitigen Richtlinie ergab NULL Treffer für Überdeckung. Judenburg schreibt also keine Mindestüberdeckung vor. |
Übergriff mindestens 20 cm je Künettenrand; ungebundene Tragschicht mindestens 50 cm; keine Überdeckungsvorgabe |
Mindestmaß |
— |
Gemeindegebiet Judenburg. Dritter unabhängiger freier Beleg für den 20-cm-Übergriff aus der RVS 13.01.43. |
Aufgrabungsrichtlinie 2023 der Stadtgemeinde Judenburg, § 20 Punkt 2a; Gemeinderatsbeschluss 30.03.2023
Stimmt etwas nicht? |
| TIEFE in Villach: Bei allen Einbauten ist eine Überdeckung von mindestens 80 cm einzuhalten, in Fahrbahnen ebenso wie außerhalb, gemessen von der Oberfläche der Verkehrsfläche über dem höchsten Leitungs- oder Einbauteil, sofern nicht andere Vorschriften größere Tiefen fordern. |
mindestens 80 cm |
Mindestmaß |
Oberfläche der Verkehrsfläche bis Oberkante des höchsten Leitungs- oder Einbauteils |
Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen Villachs (§§ 3 und 4 K-StrG 2017), sinngemäß auch für städtische Garten- und Grünanlagen. Zeigt die Spannweite: 80 cm Villach gegenüber 100 cm Graz und Kalsdorf gegenüber 100/65 cm Wien. |
Richtlinie für Aufgrabungen und Inanspruchnahmen von öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Villach, Punkt 17.3; Gemeinderatsbeschluss 28.11.2025, in Kraft mit 01.01.2026, ersetzt die Fassung vom 30.09.2022
Stimmt etwas nicht? |
| AUSNAHME zur Villacher Mindestüberdeckung: Ein Unterschreiten der 80 cm ist im Einvernehmen mit der Gemeindestraßenverwaltung möglich, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden. |
Unterschreitung der 80 cm im Einvernehmen |
Ausnahme |
— |
Stadtgebiet Villach |
Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkt 17.3 (Fassung 2026)
Stimmt etwas nicht? |
| Villach, Grabenmaße: Um eine optimale Verdichtung des Grabens und die Instandsetzung der Verkehrsfläche sicherzustellen, ist eine Mindestgrabenbreite von 0,40 m vorzusehen. Bei Hohlräumen und Belagsschäden am angrenzenden Belag (Ausbrüche, Rissbildungen, Setzungen, Aufwölbungen) ist mit einer Mehrbreite von 20 cm nachzuschneiden und sind die gebundenen Schichten zu entfernen. |
Mindestgrabenbreite 0,40 m; Nachschnitt-Mehrbreite 20 cm |
Mindestmaß |
— |
Alle Grabungen auf Villacher Gemeinde- und Verbindungsstraßen |
Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkte 17.4 und 17.5 (Fassung 2026)
Stimmt etwas nicht? |
| Villach, Sperrzeiten: Vom 01.12. bis 28.2. ist die Sondernutzung untersagt; für verkehrsreiche Straßen und im Fremdenverkehrsbereich zusätzlich vom 01.06. bis 31.08., für Fußgängerzonen zusätzlich vom 01.07. bis 15.09. Nach Neubau oder Sanierung einer Straße gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren. Ausnahmen nur in begründeten, berücksichtigungswürdigen und dringlichen Fällen mit schriftlichem Nachweis. |
01.12. bis 28.2.; zusätzlich 01.06. bis 31.08. bzw. 01.07. bis 15.09.; Sperrfrist 5 Jahre |
Regelfall |
— |
Villach. Deutlich strenger als Graz (3 Jahre) und Linz (3 Jahre). |
Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkte 7.1 bis 7.3 (Fassung 2026)
Stimmt etwas nicht? |
| Villach, Frist bis zur endgültigen Instandsetzung: Erfolgt die endgültige Instandsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren nach dem Aufgrabungsbeginn, wird sie als Abstattungsbetrag vorgeschrieben. |
2 Jahre ab Aufgrabungsbeginn |
Regelfall |
— |
Villach, bei provisorischer Instandsetzung mit späterer endgültiger Wiederherstellung |
Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkt 18.1, Variante 2 (Fassung 2026)
Stimmt etwas nicht? |
| Villach, Antragsfrist und Normverweis: Um die Zustimmung zur Sonderbenützung von Straßengrund ist spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzusuchen; dieselbe Frist gilt ausdrücklich auch für Leitungsberechtigte nach dem Telekommunikationsgesetz. Alle Arbeiten sind nach dem Stand der Technik, den RVS und den technischen Normen, insbesondere der ÖNORM B 2533, durchzuführen. Bei gröblicher Verletzung droht eine Pönale von 2.000 Euro, ab der dritten Woche zusätzlich 500 Euro pro Woche. |
Antragsfrist sechs Wochen; Pönale 2.000 Euro plus 500 Euro je Woche ab der dritten Woche |
Regelfall |
— |
Villach. Die Richtlinie ist frei abrufbar, die darin genannte ÖNORM B 2533 ist kostenpflichtig. |
Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach, Punkte 3.1, 3.4, 8.1 und 12 (Fassung 2026)
Stimmt etwas nicht? |
| Linz, endgültiger Wiederinstandsetzungszustand nach Ablauf der Setzungsfrist, je Straßenkategorie. Hauptfahrbahnen: 2,5 bis 3 cm Belag, 8 cm AC 32 binder PmB 45/80-65 H1 G4 plus 8 cm AC 32 trag 70/100 T1 G4, 10 cm ungebundene obere Tragschicht, 30 cm ungebundene untere Tragschicht. Nebenfahrbahnen: 2,5 bis 3 cm Belag, 12 cm AC 32 trag 70/100 T2 G5, 10 cm obere, 30 cm untere Tragschicht. Geh- und Radwege: 2 cm Belag, 8 cm AC 22 trag 70/100 T2 G5, 10 cm obere, 30 cm untere Tragschicht. Im provisorischen Bauzustand erhöht sich die bituminöse Tragschicht bei Fahrbahnen um 2,5 bis 3 cm, bei Gehsteigen und Radwegen um 2 cm. |
HF 8 plus 8 cm gebunden über 10 plus 30 cm ungebunden; NF 12 cm; Geh- und Radweg 8 cm |
Regelfall |
— |
Öffentliches Gut und Grundstücke der Stadt Linz, in Sonderfällen auch Landesstraßen und Privatflächen. Gewährleistungsfrist laut Punkt 1.2 fünf Jahre. Für Pflasterflächen gelten eigene Mindeststärken: ungebunden 10 cm obere und 40 cm untere Tragschicht auf Fahrbahnen (30 cm auf Rad- und Gehwegen); gebunden zusätzlich 20 cm Pflasterdrainagebeton nach RVS 08.18.01. |
RWL Richtlinien und Vorschriften für Wiederinstandsetzungsarbeiten im Stadtgebiet von Linz, Tiefbau Linz, Stand 1. März 2008, Punkt 3.2 mit Tabelle 1
Stimmt etwas nicht? |
| Linz, Grabungssperre: In der Zeit vom 1.12. bis 1.3. eines jeden Jahres sowie für die in den vorhergegangenen 3 Jahren neu hergestellten oder ausgebauten Straßenteile werden Aufgrabungsbewilligungen nur in dringlichen, berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen erteilt. Es ist eine Bewilligungssperre mit Begründungspflicht. |
1.12. bis 1.3. jedes Jahres; zusätzlich 3 Jahre nach Neuherstellung oder Ausbau |
Regelfall |
— |
Alle Gemeindestraßen, Ortschaftswege, Güterwege sowie Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege in Linz (§ 1 Abs. 1 iVm §§ 8 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 OÖ. Straßengesetz 1991), sinngemäß auch für öffentliche Garten- und Grünanlagen der Stadt. ACHTUNG: Fassung von 1993, also über 30 Jahre alt. |
Grabungsordnung der Stadt Linz, § 5; erlassen vom Bürgermeister mit Verfügung vom 1. Juli 1993, wirksam ab 1. August 1993
Stimmt etwas nicht? |
| Linz, Beruhigungsfrist: Provisorisch wiederhergestellte Verkehrsflächen sind ein halbes Jahr zu belassen, um eine ausreichende Setzung des Auffüllmaterials zu erzielen. Das Tiefbauamt kann die Frist je nach Setzungsverhalten verkürzen oder verlängern. |
ein halbes Jahr |
Regelfall |
— |
Linz |
Grabungsordnung der Stadt Linz, § 14 Absätze 1 und 2 (1993)
Stimmt etwas nicht? |
| Linz, Füllmaterial und vorläufiger Verschluss: Das Füllmaterial soll weder gefroren noch durchnässt sein und muss zumindest im Bereich von 1 m unter der Verkehrsfläche eine geeignete Körnung aufweisen; ungeeignetes Material ist zu verbessern oder auszuwechseln. In verkehrsreichen Straßen des inneren Stadtgebiets und auf Fahrbahnen von Hauptverkehrsstraßen sind Künetten unmittelbar nach der Zuschüttung mit 50 kg/m2 bituminösem Mischgut vorläufig zu schließen. Bei händischem Stampfen sind Schichten von höchstens 25 cm zulässig. |
geeignete Körnung im obersten 1 m; vorläufiger Verschluss 50 kg/m2; Handstampfung höchstens 25 cm Schichten |
Mindestmaß |
Oberkante Verkehrsfläche nach unten |
Linz. Dieser Eintrag ersetzt den in der Eingabe abgeschnittenen Datensatz und wurde von mir eigenständig am Quelltext geprüft. |
Grabungsordnung der Stadt Linz, § 11 Absätze 3 und 4 sowie § 13 (1993)
Stimmt etwas nicht? |
| Salzburg, Regelplan 78 Künette Straßenquerung mit VSA-Leerrohren: 80 cm Überdeckung der Rohre bei der Querung, für Längslegung in der Fahrbahn mindestens 100 cm. Trassenwarnband in etwa 30 cm Tiefe. Übergriffe je Seite 20 cm. Variante A mit 4 Leerrohren DN 110 in 20 cm Sandbettung, Variante B in 40 cm Sandbettung. |
Querung 80 cm, Längslegung in der Fahrbahn mindestens 100 cm; Warnband bei etwa 30 cm |
Regelfall |
— |
Städtische Straßen der Stadt Salzburg. WICHTIG: Es handelt sich um Zeichnungsmaße. Die Bezugslinie der 80 cm ergibt sich aus der Zeichnung. Wer das Maß verwendet, muss die Zeichnung selbst ansehen. |
Regelpläne des Straßen- und Brückenamtes der Stadt Salzburg (Mag.Abt. 6/04), Regelplan 78, Stand Jänner 2025
Stimmt etwas nicht? |
| Salzburg, Regelplan 3 Instandsetzung von Künetten im Straßenbereich bei Direkteinbau: Übergriffe größer 20 cm je Seite, Künettenbreite gemäß Bauarbeiterschutzverordnung § 48, Instandsetzungszone 15 cm plus 35 cm, Nachweis der Tragfähigkeit von ungebundener Tragschicht und Unterbauplanum. Bei nachträglicher Fräsung Typ A Hauptverkehrsstraße 12 cm zweilagig AC 22 binder plus 10 cm AC 32 trag; nachträgliches Abfräsen von 3,5 cm und Deckschichteinbau. Bei Typ A sowie bei Straßen mit Kraftfahrlinienverkehr und Grabesperren hat dies auf mindestens 15 m Länge und auf die betroffene Fahrstreifenbreite zu erfolgen. |
Übergriff größer 20 cm je Seite; Deckschichterneuerung mindestens 15 m Länge |
Mindestmaß |
— |
Städtische Straßen der Stadt Salzburg |
Regelpläne des Straßen- und Brückenamtes der Stadt Salzburg, Regelplan 3, Stand Jänner 2025
Stimmt etwas nicht? |
| Salzburg, Verfahren: Für Grabungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sind ausnahmslos Baustellenbeginnmeldung, Baustellenbewilligung nach § 90 StVO 1960, Grabe- und Einbauerlaubnis sowie Baustellenfertigstellungsmeldung erforderlich. Inhalt der Grabe- und Einbauerlaubnis ist die Festlegung der Lage von Leitungen im Fahrbahn- und Gehsteigbereich, geordneter Einbau nach ÖNORM B 2533. |
keine eigene Maßangabe, Verweis auf eine kostenpflichtige Norm |
Regelfall |
— |
Stadt Salzburg. Die Website ist frei, die zugrunde gelegte ÖNORM B 2533 kostenpflichtig. |
Stadt Salzburg, Straßen- und Brückenamt, Seite Instandsetzung nach Grabungen
Regelwerk kostenpflichtig
Stimmt etwas nicht? |
| ÖNORM B 2533 Koordinierung unterirdischer Einbauten, Planungsrichtlinien, aktuelle Ausgabe 2023-08-15, 19 Seiten, zuständig Komitee 120 Abwassertechnik, Arbeitsgruppe 120.22. Anwendungsbereich: räumliche und zeitliche Koordinierung unterirdischer Einbauten untereinander sowie mit Verkehrseinrichtungen, sonstigen Baukörpern und Baumpflanzungen im Bereich von Straßen und in öffentlichen Grünanlagen. Ausdrücklich NICHT anzuwenden bei Gebrechensbehebungen. Gliederung: 4 Planungsgrundsätze (4.2 Verkehrsflächen, 4.3 Bauwerke), 5 Grundsätze je Sparte (5.1 Telekommunikation, 5.2 Erdung, 5.3 Energiekabel, 5.4 Verkehrslichtsignal und Beleuchtung, 5.5 Gas, 5.6 Wasser, 5.7 Fernwärme und Fernkälte, 5.8 Abwasser), 6 Gleisanlagen, 7 Gehölze, 8 oberirdische Anlagen, 9 Dokumentation und Leitungskataster, Anhang A (normativ) Abstände. Die Ausgabe 2023 ist eine Berichtigung der Ausgabe 2021-04, herausgegeben ohne formelles Verfahren. |
keine Maßangabe frei zugänglich; Preis 118,72 Euro exkl. bzw. 130,59 Euro inkl. USt. |
Regelfall |
— |
Österreich. WICHTIG: Anhang A regelt ABSTÄNDE zwischen Einbauten; Verlegetiefen und Überdeckungen stehen verstreut in Abschnitt 5 je Sparte. Beides steht im kostenpflichtigen Volltext. |
ÖNORM B 2533:2023-08-15, Austrian Standards International
Regelwerk kostenpflichtig
Stimmt etwas nicht? |
| Die Abstandstabellen A.1 und A.2 der ÖNORM B 2533 wurden gegenüber der Ausgabe 2004 angepasst und mit den relevanten OVE-Regelwerken in Übereinstimmung gebracht. Das steht wörtlich im frei lesbaren Vorwort. Folge für die Praxis: geltend sind die Tabellen der Ausgabe 2023; Wiedergaben aus der Ausgabe 2004 sind durch sie ersetzt. |
keine Maßangabe (Änderungshinweis) |
Regelfall |
— |
Österreich |
ÖNORM B 2533:2023-08-15, Vorwort
Stimmt etwas nicht? |
| Begriffsabgrenzung aus ÖNORM B 2533, die Tiefe und Abstand sauber trennt: Überdeckung ist der senkrechte Abstand zwischen Geländeoberkante und der Oberkante von Leitungen oder allfälligen Schutzverrohrungen. Verlegungstiefe ist der senkrechte Abstand zwischen Geländeoberkante und Grabensohle bzw. bei mehrlagiger Verlegung der Unterseite des obersten Kabels. Grundsatz aus Abschnitt 4.1: Einbauten sind so zu planen, dass die wirtschaftlich günstige Verlegung weiterer Einbauten, die an eine bestimmte Lage und Tiefe gebunden sind, nicht verhindert oder erschwert wird. |
keine Maßangabe (Definitionen) |
Regelfall |
— |
Österreich, Begriffsstand 2004. Diese Definition ist der Grund, warum die kommunalen Überdeckungsmaße (Wien, Graz, Kalsdorf, Villach) untereinander vergleichbar sind: alle messen von der Oberfläche bis zur Leitungsoberkante. Sie ist zugleich der Grund, warum Angaben ohne Bezugspunkt unbrauchbar sind. |
ÖNORM B 2533 (Ausgabe 2004), Kapitel 3 und 4.1, wiedergegeben in: Franz Friedl, Diplomarbeit TU Graz, April 2007, Abschnitte 1.2.4.2 und 1.2.4.3
Stimmt etwas nicht? |
| ABSTÄNDE nach ÖNORM B 2533, Fassung 2021, wiedergegeben in einem Fachvortrag unter der Überschrift Grundsätze Wasserleitung: horizontal bei Parallelführung mindestens 40 cm zu allen Leitungen, Ausnahmen Gasleitungen ab DN 400 mit 50 cm und mehrere Leitungen desselben Einbautenträgers; vertikal bei Querungen mindestens 20 cm zu allen Leitungen, ausgenommen Energiekabel bis 30 kV mit mindestens 30 cm und über 30 kV mit mindestens 50 cm. Werden die Mindestabstände unterschritten, sind Schutzmaßnahmen im Einvernehmen zu setzen. |
horizontal mindestens 40 cm; vertikal mindestens 20 cm, Energiekabel bis 30 kV 30 cm, über 30 kV 50 cm |
Mindestmaß |
— |
Österreich. Das sind ABSTÄNDE, keine Tiefen, und sie stehen im Vortrag ausdrücklich unter der Überschrift Wasserleitung, gelten also aus Sicht dieser Sparte. Sekundärquelle (Vortragsfolien), nicht der Normtext, und eine Fassung hinter der geltenden Ausgabe 2023-08-15. |
ÖNORM B 2533 (Fassung 2021), wiedergegeben von Dipl.-Ing. Thomas Mach, Informationstag Trinkwasser am 10.10.2024, veröffentlicht von den Stadtwerken Villach
Stimmt etwas nicht? |
| TIEFEN (Verlegetiefen bzw. Überdeckungen) nach ÖNORM B 2533, Fassung 2021, wiedergegeben im selben Fachvortrag, je Sparte: Telekommunikation 0,70 m; Energiekabel bis 1 kV 0,70 m, über 1 kV bis 30 kV 0,80 m, über 30 kV 1,20 m; Gas-Hauptleitungen 0,80 bis 1,00 m, Gas-Hausanschlüsse 0,60 m; Wasserleitung Überdeckung mindestens 1,40 m, außer wenn keine Gefahr des Einfrierens oder der mechanischen Beschädigung besteht. |
Telekom 0,70 m; Strom bis 1 kV 0,70 m, bis 30 kV 0,80 m, über 30 kV 1,20 m; Gas Haupt 0,80 bis 1,00 m, Hausanschluss 0,60 m; Wasser 1,40 m |
Mindestmaß |
NUR für den Wasserwert 1,40 m ausdrücklich als Überdeckung bezeichnet, also Geländeoberkante bis Leitungsoberkante. Für Telekommunikation, Energiekabel und Gas trägt die Folie die Sammelüberschrift Verlegetiefen/Überdeckungen. Da die Norm beide Größen unterschiedlich definiert, bringt für diese Werte erst der Normtext selbst Bemaßungssicherheit. |
Österreich. Das sind TIEFEN, nicht Abstände. Einzige frei abrufbare Wiedergabe spartenweiser Verlegetiefen aus der ÖNORM B 2533 — und sie ist eine Vortragsfolie. |
ÖNORM B 2533 (Fassung 2021), wiedergegeben von Dipl.-Ing. Thomas Mach, Informationstag Trinkwasser 2024, Stadtwerke Villach
Stimmt etwas nicht? |
| Lage der Sparten im Querschnitt, die frei belegbaren Aussagen aus der ÖNORM B 2533: parallele Verlegung übereinander ist nicht zulässig; die Verlegung erfolgt vorrangig im öffentlichen Gut; die Wasserleitung ist im verbauten Gebiet in der Fahrbahn zu verlegen und im Gehsteig nur, wenn dort genügend Platz für die Kabel bleibt; für Gasleitungen sind Schutzstreifen von 1 bis 4 m beiderseits vorgesehen; im privatrechtlichen Übereinkommen für Wasserleitungen wird je 2 m beiderseits der Rohrachse von Verbauung und tiefwurzelnder Bepflanzung freigehalten; bei grabenloser Verlegung sind erzielbare Lagegenauigkeit und schädliche Einwirkungen zu berücksichtigen. |
Schutzstreifen Gas 1 bis 4 m beiderseits; Wasser je 2 m beiderseits der Rohrachse |
Regelfall |
— |
Österreich. Die vollständige Zuordnung aller Sparten zu Streifen im Regelquerschnitt (welche Sparte in welchem Streifen, links oder rechts) steht in der kostenpflichtigen ÖNORM B 2533; die Folien 6 und 7 des Vortrags zeigen den Regelquerschnitt als Grafik. |
ÖNORM B 2533 (Fassung 2021), wiedergegeben von Dipl.-Ing. Thomas Mach, Informationstag Trinkwasser 2024, Stadtwerke Villach, ohne Abschnittsnummern.
Stimmt etwas nicht? |
| ABSTÄNDE nach der ÜBERHOLTEN Ausgabe ÖNORM B 2533:2004, Anhang A, im Wortlaut frei abrufbar (Normseiten 12 und 13). Tabelle A.1, horizontale lichte Mindestabstände bei Parallelführung in Metern, unter anderem: Telekommunikationskabel untereinander 0,1; Erdungsanlagen 0,3; Gasleitung aus nichtmetallischen Werkstoffen 0,8; Fernwärme 0,3 bzw. 0,5; Abwasser 0,3 bis 0,4; Wasserleitung 0,4. Fußnoten: bei Gasleitungen ab DN 250 mindestens 0,4 m, ab DN 400 mindestens 0,5 m; bei nachträglicher Verlegung mindestens 0,3 m bei Energiekabeln über 1 kV bis 30 kV und 0,5 m über 30 kV. Tabelle A.2, vertikale lichte Mindestabstände bei Querungen: Grundwert 0,2; Energiekabel bis 30 kV 0,3; über 30 kV 0,5; im Verhältnis Fernwärme zu Energiekabel über 30 kV 1,0, Unterschreitung nur bei einvernehmlicher thermischer Abschirmung. |
horizontal 0,1 bis 0,8 m je Spartenpaar; vertikal 0,2 bis 1,0 m je Spartenpaar |
Mindestmaß |
— |
Österreich, Ausgabe 2004. ACHTUNG: zweifach ersetzt (2021-04, dann 2023-08-15), und laut Vorwort der Ausgabe 2023 wurden genau diese beiden Tabellen geändert. Als historischer Beleg brauchbar; das geltende Maß steht in der Ausgabe 2023. Zusatzvorbehalt: Das PDF enthält nur die zwei Normseiten ohne Herausgeberkennung; die Zuordnung zum oberösterreichischen Wasserverband stützt sich allein auf die Domain. |
ÖNORM B 2533:2004, Anhang A (normativ), Tabellen A.1 und A.2
Stimmt etwas nicht? |
| ABSTÄNDE aus der Praxis eines Netzbetreibers, ausdrücklich unter Verweis auf ÖNORM B 2533, B 2538 und EN 805: horizontale lichte Mindestabstände bei Parallelführung, Stromkabel zu ungeschützter metallischer Telekomleitung 30 cm; Stromkabel Niederspannung zu Telekomleitung im Schutzrohr 5 cm; Stromkabel Mittelspannung zu Telekomleitung im Schutzrohr 10 cm; Stromkabel zu Gasleitung 30 cm; Fernwärmeleitung mit PE-Mantel zu Telekomleitung 20 cm; Wasserleitung zu Strom-, Telekom- oder Gasleitung 40 cm. Ist zwischen Gas und Strom kein Abstand von 30 cm einzuhalten, sind Ersatzmaßnahmen herzustellen (Betonplatten oder Betonhalbschalen). Für Gas-Hochdruckleitungen, Wasser-Hauptzubringerleitungen und Strom-Hochspannungskabel über 36 kV gelten größere, gesondert zu vereinbarende Abstände. |
5 cm bis 40 cm je Spartenpaar, horizontal |
Regelfall |
— |
Netzgebiet der Salzburg AG. Vorgabe des Netzbetreibers, teils enger und teils weiter als die ÖNORM-Werte (5 cm im Schutzrohr). NICHT mit dem Normwortlaut verwechseln. |
Salzburg Netz GmbH / Salzburg AG, Anforderungen zur Ausführung von Selbstgrabungen und Grabungen
Stimmt etwas nicht? |
| Grabenmaße und Leitungszone nach den Regelblättern der Stadt Wien: Arbeitsbreite AB bei Künettentiefe bis 1,75 m gleich 80 cm, bei Tiefe über 1,75 bis 4,0 m gleich 90 cm, bei Tiefe über 4,0 m gleich 100 cm. Oberkante der Leitungszone nach Angaben des Rohrherstellers, Richtwert größer 15 cm über Rohrscheitel bzw. größer 10 cm über der Muffe. |
Arbeitsbreite 80 / 90 / 100 cm je Tiefenstufe; Leitungszone größer 15 cm über Rohrscheitel, größer 10 cm über Muffe |
Regelfall |
Rohrscheitel bzw. Muffenoberkante nach oben |
Stadt Wien. EINSCHRÄNKUNG: Die Blätter sind Scans; die Texterkennung liefert an dieser Stelle verstümmelte Wortbilder (Rohrschaltei, Rohrsehe/tel). Das Zitat ist die bereinigte Lesart, nicht der maschinelle Auszug. |
Regelblätter der Stadt Wien, Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28), Regelblätter 10-01 bis 10-05, jeweils Stand 12.01.2022
Stimmt etwas nicht? |
| TIEFE im hochrangigen Netz: Bei grabenlosen Leitungsquerungen unter Autobahnen und Schnellstraßen beträgt die Mindestüberdeckungshöhe hÜG im Bereich der Autobahngräben, in der Schutzzone der Autobahn (40 m vom Böschungsfuß oder von der Grundgrenze) und in der Schutzzone der Schnellstraße (25 m) jeweils mindestens 1,0 m. Kreuzungen mit anderen ASFINAG-Leitungen sind mit mindestens 0,5 m lichtem vertikalem Abstand zwischen den Außendurchmessern zu unter- oder überfahren. Zu vorhandenen oder geplanten Objekten und Fundamenten ist ein lichter Abstand von mindestens 5,0 m einzuhalten. |
Überdeckung mindestens 1,0 m; vertikaler Kreuzungsabstand mindestens 0,5 m; Abstand zu Bauwerken mindestens 5,0 m |
Mindestmaß |
Ab der SOHLE DES GRABENS: Punkt 4.3 definiert hÜG als vertikalen Abstand zwischen der Sohle des Grabens und der Oberkante der statisch erforderlichen Konstruktion — also nicht ab Fahrbahnoberkante. Die ab Fahrbahnoberkante gemessene Größe heißt hÜ; für ihren Wert verweist Punkt 5.6 auf das Herstellungsverfahren. |
Autobahnen und Schnellstraßen im ASFINAG-Netz, grabenlose Querungen. Das Dokument trägt den Vermerk für den internen Gebrauch, ist aber öffentlich auf asfinag.net abrufbar. Bei Zitieren erwähnen. |
ASFINAG Arbeitsanweisung AA_0146_ASG_SG Grabenlose Verfahren Leitungsquerungen, Version 1.0, Erstelldatum 15.12.2015, Punkte 5.5, 5.7 bis 5.10 und 5.11
Stimmt etwas nicht? |
| Bundesseitige Vorgabe für Breitband-Mitverlegung: Die RVS sind verbindlich einzuhalten. Zur Verlegetiefe nennt der Leitfaden nur eine Verfahrensangabe: die Bankettfräse fräst einen bis zu 15 cm breiten, in Kurven 20 cm breiten und bis zu 70 cm tiefen Schlitz, in dem bis zu drei Rohrverbände zu je 50 mm plus zwei Einzelrohre 14 mm Platz finden; das gefräste Material wird aufbereitet und anstelle des Sandbetts wieder eingebracht. |
Frässchlitz bis 70 cm tief, 15 cm breit (in Kurven 20 cm) |
Empfehlung |
— |
Österreich, Förderprogramme des Bundes. Die Tiefenvorgabe für den Breitbandausbau macht der jeweilige Straßenerhalter in seiner Aufgrabungsrichtlinie. |
Planungsleitfaden Breitband zur Initiative Breitband Austria 2030, Version 2.0.0, Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, Wien, Juni 2026
Stimmt etwas nicht? |
| TIEFE für Trinkwasserleitungen aus der Wasserversorgungsnorm, nicht aus der B 2533: Der Rohrgraben ist so tief auszuheben, dass die endgültige Scheitelüberdeckung mindestens 1,50 m beträgt (frostfrei). Geringere Überdeckungen sind nur zulässig, wenn die Gefahr des Einfrierens, einer qualitätsbeeinträchtigenden Erwärmung oder einer mechanischen Beschädigung nicht besteht. |
Scheitelüberdeckung mindestens 1,50 m |
Mindestmaß |
Geländeoberkante bis Rohrscheitel |
Österreich, Wasserversorgung. ACHTUNG: Belegt ist nur die Ausgabe 2002, und zwar über eine Diplomarbeit von 2007; die aktuelle ÖNORM B 2538 ist von 2018. Der Wert weicht vom Vortragswert 1,40 m aus der ÖNORM B 2533 ab: zwei Normen, zwei Zwecke. |
ÖNORM B 2538 (Ausgabe 2002), Kapitel 3.3.2, wiedergegeben in: Franz Friedl, Diplomarbeit TU Graz, April 2007, Abschnitt 1.2.3.2
Stimmt etwas nicht? |