Übergreifend
51 Angaben · 34 davon mit Maß · ATB-BeStra, BGI 759, DGUV Information 203-017, DIN 1998 und 13 weitere
Alle 51 Angaben mit Fundstelle
| Was | Angabe | Herkunft | Worum es geht | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Mindestüberdeckung nach Bauverfahren bei grabenloser Bauweise | 80-100 als Untergrenzen, sonst durchmesserabhängig | Behörde | Die Mindestüberdeckung hängt beim grabenlosen Bauen vom Verfahren ab: Bodenverdrängungshammer 10-facher Aussendurchmesser; Horizontalramme mit geschlossenem Rohr und Horizontal-Pressanlage mit Aufweitung jeweils 10-facher Aussendurchmesser, mindestens 1,0 m; Rohrberstverfahren 10-faches Aufweitungsmass; Rohrauswechselverfahren 10-faches Aufweitungsmass, mindestens 1,0 m; Horizontalramme oder -presse mit offenem Rohr 1,5-facher Aussendurchmesser, mindestens 1,0 m; Horizontal-Pressbohrgerät und Überbohrverfahren 1,5-facher Aussendurchmesser, mindestens 0,8 m.EinschränkungDiese Werte gelten spartenübergreifend für alle Leitungen, nicht nur für Telekommunikation. DWA-A 125 und DVGW GW 304 sind inhaltlich im Wesentlichen gleich. |
ATB-BeStra, DWA-A 125 und DVGW GW 304, wiedergegeben in der Arbeitshilfe der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stand 11.03.2022 Stimmt etwas nicht? |
| Lichter Mindestabstand zu Bauwerken | 100 (Abstand) | Behörde | Zu Bauwerken ist unabhängig von Strassenart und Lage ein lichter Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. | ATB-BeStra, Abschnitt 3.1.1 (7), wiedergegeben in der Arbeitshilfe der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stand 11.03.2022 Stimmt etwas nicht? |
| Längs- und Kreuzungsverlegung an Bundes-, Landes- und Kreisstrassen, zweite Landesbehörde | 50 / 120 / Oberbau + 10 | Behörde | Eine zweite Landesstrassenbehörde bestätigt dieselben Werte in eigenen Worten: Längs verlegte Leitungen auf freier Strecke am äusseren Rand des Strassengrundstücks mit mindestens 0,50 m Überdeckung; im Bereich der Kronenbreite grundsätzlich keine Längsverlegung, unvermeidbar dann am äusseren Bankettende mit mindestens 1,50 m Abstand vom äusseren Fahrbahnrand; innerhalb der Kronenbreite nur ausnahmsweise mit mindestens 1,20 m Überdeckung.Wortlaut und EinschränkungIn Ortsdurchfahrten sind Leitungen vorrangig in Gehwegen zu verlegen, mit mindestens 50 cm bzw. mindestens 10 cm unterhalb des RStO-Aufbaus, wobei der größere Wert maßgeblich ist. Bei Kreuzungen in offener Bauweise gelten 1,20 m an Bundesstraßen und zweibahnigen Landesstraßen und 10 cm unterhalb des RStO-Aufbaus an einbahnigen Landes- und Kreisstrassen; bei grabenloser Bauweise mindestens der 10-fache Aussendurchmesser. Wertvoll als unabhängige Bestätigung der niedersächsischen Arbeitshilfe aus einem anderen Bundesland. Der Leitfaden gilt für alle Leitungen, nicht nur Telekommunikation, und enthält keine Regelungen zu Trenching oder DIN 18220. |
Leitfaden 'Aufgrabungen und Leitungsverlegung', Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Koblenz, Stand April 2023; beruft sich auf ATB-BeStra, DWA-A 125, DVGW GW 304 und RStO Stimmt etwas nicht? |
| Leitungszone und Verdichtungsgrenzen über dem Leitungsscheitel | 30 Leitungszone; 10 verdichtungsfähiger Boden; 30 Maschinenverdichtung | Behörde | Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Aufgrabungen in Verkehrsflächen definieren die Leitungszone als Bereich des Auflagers und der Einbettung in Grabenbreite bis 30 cm über dem Scheitel der Leitung.Wortlaut und EinschränkungNach den Erdarbeiten-Vertragsbedingungen ist bei Kabelleitungstiefbauarbeiten bis 10 cm über dem Scheitel verdichtungsfähiger Boden lagenweise einzubauen. Maschinell verdichtet werden darf erst ab 30 cm über dem Scheitel. Schädigende Stoffe wie Schlacke oder steinige Böden dürfen zwischen Grabensohle und 30 cm über dem Scheitel nicht verwendet werden. Diese Werte bestimmen indirekt die Grabentiefe: Über dem Kabel müssen 30 cm sauberer, handverdichteter Boden liegen, bevor Maschinen zum Einsatz kommen dürfen. Das ist der Grund, weshalb Netzbetreiber unabhängig voneinander auf dieselben 30 cm kommen. |
ZTV A-StB 12 Abschnitt 1.2 sowie DIN 18300 (VOB/C, ATV Erdarbeiten) Abschnitte 3.10.8 und 3.10.9, wiedergegeben in der BMVI-Broschüre 'Verlegetechniken für den Breitbandausbau', Stand Januar 2018 Stimmt etwas nicht? |
| Kennzeichnung durch Trassenwarnband, Höhe über der Leitung | 20-40 über der Leitung | Verband | Schutz- oder Warnelemente liegen etwa 20 bis 40 cm über der Leitung.Wortlaut und EinschränkungGenannt werden Trassenwarnbänder, Abdeckungen mit Ziegel- oder Betonformsteinen und Schutzrohre aus Stahl oder Kunststoff. Sie gelten als Hinweise auf das Vorhandensein einer Leitung. Arbeitsschutzregelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung, kein Bau-Regelwerk. Die Angabe beschreibt, was Bauende vorfinden, nicht was Verlegende einbauen müssen. Die DGUV-Information weist ausdrücklich darauf hin, dass Soll-Tiefe und Ist-Tiefe häufig nicht übereinstimmen und Leitungen manchmal nur wenige Zentimeter unter der Geländeoberfläche liegen. |
DGUV Information 203-017 'Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel', Ausgabe Februar 2019 Stimmt etwas nicht? |
| Trassenband und Lage von Versorgungsleitungen im kommunalen Netz | 60-180 Lage; 30 Trassenband; 10 Werkzeuggrenze | Netzbetreiber | Ein kommunaler Versorger gibt an, dass seine Versorgungsleitungen im Allgemeinen in Tiefen von 60 bis 180 cm liegen und in der Regel etwa 30 cm über den Leitungen ein Trassenband verlegt ist.Wortlaut und EinschränkungBei Leitungen, die im Spülbohrverfahren verlegt wurden, ist kein Trassenband vorhanden. Spitze oder scharfe Werkzeuge dürfen höchstens bis 10 cm über den Leitungen in das Erdreich eindringen. Wichtiger Praxishinweis für den Vergleich mit Österreich: Grabenlos verlegte Leitungen tragen kein Warnband. Die Kennzeichnung fällt genau dort weg, wo die Lage am schlechtesten bekannt ist. |
Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen, Stadtwerke Buchen, Stand 01.01.2025 Stimmt etwas nicht? |
| Farbzuordnung der Trassenbänder | — | Fachartikel | Ein Lexikonartikel gibt die verbreitete Farbzuordnung wieder: Erdkabel und Gasleitungen werden mit rotem oder gelbem Band markiert, Trinkwasserleitungen mit blauem, Ab- und Regenwasserleitungen mit grünem Band.Wortlaut und EinschränkungAls Norm wird DIN EN 12613 genannt. Schwächste Quelle in dieser Liste, deshalb ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Die Farbzuordnung ist in Deutschland Konvention und Herstellerpraxis. Auffällig: Rot und Gelb werden beide sowohl für Strom als auch für Gas genannt - das ist keine eindeutige Zuordnung. |
Kein Regelwerk - Lexikonartikel, dort auf DIN EN 12613 verwiesen Stimmt etwas nicht? |
| Norm für Warneinrichtungen aus Kunststoff | — | Regelwerk | Die einschlägige Norm heißt 'Warneinrichtungen aus Kunststoff mit visüllen Eigenschaften für erdverlegte Kabel und Rohrleitungen' und liegt in der Ausgabe März 2021 vor.Wortlaut und EinschränkungSie legt Werkstoff sowie mechanische und funktionale Anforderungen an Warneinrichtungen fest, die beim Ausheben von Gräben auf erdverlegte Kabel und Rohrleitungen hinweisen. Normendatenbank. Die Norm regelt das Produkt, nicht seinen Einbau; Farbzuordnung und Verlegehöhen stammen aus den Versorgervorgaben. Die Ausgabe 2021-03 hat die Ausgabe 2009-09 ersetzt. |
DIN EN 12613:2021-03 Stimmt etwas nicht? |
| Spartenordnung im öffentlichen Verkehrsraum | — | Regelwerk | Die Planungsrichtlinie für die Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Verkehrsflächen liegt in der Ausgabe Juli 2018 vor und regelt die Unterbringung von Ver- und Entsorgungsleitungen bei der Neuanlage öffentlicher Verkehrsflächen sowie die Festlegung von Leitungszonen.Wortlaut und EinschränkungDie Vorgängerausgabe von Mai 1978 wurde 2014 zurückgezogen. Die Zonenbezeichnungen und alle Zahlenwerte liegen hinter der Bezahlschranke. Das FGSV-Merkblatt M Trenching verweist für die Legezonen ausdrücklich auf diese Norm - sie ist damit auch für den Glasfaserausbau maßgeblich. |
DIN 1998:2018-07 Stimmt etwas nicht? |
| Überdeckungen je Leitungszone nach der zurückgezogenen Fassung der DIN 1998 | 60-160 Strom; 50-60 bzw. ab 140 TK; 100-180 Gas und Wasser; 120 Fernwärme | Fachartikel | Eine Fachbuchdarstellung gibt die Überdeckungen der alten Fassung wieder: E-Zone (Elektrizität) 0,6 bis 1,6 m, Niederspannung bis 1000 V 0,7 m in Straßen; P-Zone (Post, also Telekommunikation) 0,5 bis 0,6 m oder ab 1,4 m; G-Zone (Gas) 1,0 bis 1,8 m; W-Zone (Wasser) 1,0 bis 1,8 m; FW-Zone (Fernwärme) 1,2 m Überdeckung bei 2,0 m Zonenbreite.EinschränkungAusdrücklicher Vorbehalt: Diese Werte stammen aus der 1978er-Fassung, die seit Juli 2014 zurückgezogen ist. Sie sind nicht mehr geltendes Regelwerk und hier nur aufgenommen, weil sie die einzigen frei zugänglichen Zahlen zur Zonenordnung sind und weil sie noch immer in Fachliteratur und kommunalen Vorgaben zirkulieren. Die geltenden Werte stehen in der kostenpflichtigen Fassung 2018-07. Die Tabelle mischt zudem deutsche und schweizerische Regelwerke (SIA 205) - die SIA-Werte gelten in der Schweiz. |
DIN 1998:1978-05 - zurückgezogen, ersetzt durch DIN 1998:2018-07 Stimmt etwas nicht? |
| Verlegezonen | E 60-160, G 60-100, W 100-180, P 50-60 oder ab 140, FW 120 | Fachartikel | Die Neufassung von 1978 teilte den Strassenquerschnitt in Zonen: Elektrizität als erste Zone von der Grundstücksgrenze mit 70 cm Regelbreite und 60 bis 160 cm Überdeckung, Gas als zweite Zone mit 70 cm und 60 bis 100 cm, Wasser als dritte Zone mit 70 cm und 100 bis 180 cm, Fernmeldeleitungen als vierte Zone mit 70 cm und 50 bis 60 cm oder mindestens 140 cm.Wortlaut und EinschränkungFernwärme liegt ausserhalb der Fahrbahn mit 200 cm Regelbreite und 120 cm Überdeckung; Abwasser gehört in den Fahrbahnbereich ohne eigene Zonenmasse. ACHTUNG: Diese Ausgabe ist zurückgezogen, die geltende ist DIN 1998:2018-07. Ich führe die Werte auf, weil sie in der Praxisliteratur weiterhin zitiert werden und die Zonenlogik erklären - nicht, weil sie heute gelten. Die Tabelle habe ich im Seitentext selbst gelesen, nicht nur in einer Zusammenfassung. Ergänzend nennt die Norm für die Fernmeldezone: bei Verlegung tiefer als 110 cm muss zur nächsten Lage ein Zwischenraum von mindestens 30 cm bleiben. |
DIN 1998:1978-05, Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen - Richtlinien für die Planung; wiedergegeben in: Stein, Instandhaltung von Kanalisationen, Tabelle 1.11-2 Stimmt etwas nicht? |
| Normbezeichnung Verlegezonen | — | Verband | Die geltende Planungsrichtlinie für die Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Verkehrsflächen stammt von Juli 2018 und umfasst 14 Seiten.Wortlaut und EinschränkungSie regelt die Unterbringung bei der Neuanlage öffentlicher Verkehrsflächen. Verlagsseite des Normenherausgebers. Sie belegt Titel, Ausgabestand und Umfang. Der Vorgänger DIN 1998:1978-05 wurde im Juli 2014 zurückgezogen; die Neufassung gilt seit Juli 2018. |
DIN 1998:2018-07, Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Verkehrsflächen - Richtlinie für die Planung Stimmt etwas nicht? |
| Regelverlegetiefe | 45-200 | Netzbetreiber | Kabel und Leitungen liegen im Netzgebiet allgemein in Tiefen von 45 cm bis 200 cm; die Angaben in den Plänen zu Lage und Verlegetiefe sind ausdrücklich unverbindlich.EinschränkungDas Dokument sagt wörtlich, den Angaben zur Überdeckung dürfe nicht vertraut werden - genaue Tiefen sind durch Querschläge in Handschachtung festzustellen. |
Stadtwerke Villingen-Schwenningen, Leitungsschutzanweisung, Stand 24.04.2025, Abschnitt 5.2 Stimmt etwas nicht? |
| Normbezeichnung Schutzmaßnahmen | — | Regelwerk | Das Arbeitsblatt zu Schutzmaßnahmen bei Bauarbeiten von Januar 2020 regelt Erkundigungspflicht, Baubeginn, maschinelle Arbeiten und das Freilegen von Versorgungsanlagen.Wortlaut und EinschränkungEs enthält einen eigenen Abschnitt zur Lage von Versorgungsanlagen, aber keine Tabelle mit Regelverlegetiefen. Häufiges Missverständnis: GW 315 wird oft als Quelle für Verlegetiefen genannt, ist aber ein Schutz- und Pflichtenblatt. Es ersetzt das Merkblatt GW 315:1979-05. Das Inhaltsverzeichnis habe ich in der Leseprobe gelesen. |
DVGW GW 315 (A):2020-01, Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten Stimmt etwas nicht? |
| Verfüllung | — | Netzbetreiber | Zum Verfüllen von Baugruben im Bereich freigelegter Versorgungsleitungen ist steinfreier, nicht bindiger Boden mit einem Grösstkorn von 5 bis 8 mm bei höchstens 5 Gewichtsprozent zu verwenden.EinschränkungAngabe zur Korngrösse, keine Tiefe. |
ZTV E-StB, zitiert in: enercity Netz, Merkheft für Baufachleute, Stand Oktober 2019 Stimmt etwas nicht? |
| Kennzeichnung | — | Verband | Die Produktnorm für Kunststoff-Warneinrichtungen mit visüllen Eigenschaften für erdverlegte Kabel und Rohrleitungen stammt in ihrer geltenden Fassung von März 2021 und löste die Ausgabe von September 2009 ab.EinschränkungDie Norm beschreibt Produkteigenschaften. Farbzuordnung und Verlegehöhe stammen aus den Versorgervorgaben. |
DIN EN 12613:2021-03, Warneinrichtungen aus Kunststoff mit visüllen Eigenschaften für erdverlegte Kabel und Rohrleitungen Stimmt etwas nicht? |
| Kennzeichnung | — | Fachartikel | Nach allgemeiner Praxis sind Trassenbänder für Erdkabel und Gasleitungen rot oder gelb, für Trinkwasser blau und für Ab- und Regenwasser grün.EinschränkungSchwächste Quelle in dieser Sammlung. Die Farbzuordnung wird durch die Netzbetreiberdokumente gestützt (gelb für Gas bei EVR, blau für Wasser bei Torgau und WAZV) und beruht auf Konvention und Herstellerpraxis. |
DIN EN 12613, erwähnt im Wikipedia-Artikel Trassenband Stimmt etwas nicht? |
| Mindestüberdeckung (Grundregel DIN 1998) | 50, mindestens jedoch 10 unter Planum | Fachartikel | Die Planungsnorm verlangt für die Leitungszonen im Straßenraum mindestens einen halben Meter Erddeckung; wo der Strassenoberbau tiefer reicht, gilt ersatzweise ein Mindestmaß von zehn Zentimetern unterhalb des Planums.Wortlaut und EinschränkungEs gilt jeweils der größere Wert. Normen-Datenbank, die das Kurzreferat der Norm wiedergibt; der Volltext ist kostenpflichtig. Der Wert wird durch den Leitfaden des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz unabhängig bestätigt (dort ebenfalls 50 cm bzw. 10 cm unter RStO-Aufbau, grösserer Wert maßgeblich). |
DIN 1998:2018-07 Stimmt etwas nicht? |
| Aufbau und Geltungsbereich DIN 1998 | — | Fachartikel | Die Norm regelt die Unterbringung von Ver- und Entsorgungsleitungen bei der Neuanlage öffentlicher Verkehrsflächen und ist bei der Festlegung von Leitungszonen anzuwenden.Wortlaut und EinschränkungSie gliedert sich in Grundsätze für die Unterbringung, die Anordnung der einzelnen Leitungsarten und einen informativen Anhang mit Anordnungsbeispielen. Nicht geregelt sind Bau und Rückbau, Freileitungen, Leitungen auf Brücken und Hausanschlussleitungen. Wichtig für die Einordnung: Die Vorgängerausgabe DIN 1998:1978-05 wurde im Juli 2014 ersatzlos zurückgezogen; die heutige Ausgabe gilt seit Juli 2018. Umfang der aktuellen Ausgabe: 14 Seiten (Angabe DIN Media). |
DIN 1998:2018-07 Stimmt etwas nicht? |
| Zonenfolge im Strassenquerschnitt (alte Fassung DIN 1998) | Zonenbreite je 70 | Fachartikel | Nach der 1978er Fassung wurden die Versorgungsleitungen im Gehweg von der Grundstücksgrenze zur Fahrbahn hin in dieser Reihenfolge angeordnet: Strom, Gas, Wasser, Fernmelde-/Postkabel.Wortlaut und EinschränkungAbwasserkanäle liegen in der Fahrbahn. Jede dieser vier Zonen hatte eine Regelbreite von 70 Zentimetern. ACHTUNG: veraltete Normfassung. Das Fachbuch zitiert ausdrücklich die Ausgabe 05.1978. Die 2018er Fassung verwendet nach übereinstimmenden Sekundärangaben eine andere Zonenbenennung (leitungsfreie Zone, Telekommunikation, Strom, Gas, Wasser, Signal, Fernwärme, Kanal); der Normtext selbst ist kostenpflichtig. |
DIN 1998:1978-05 (zurückgezogen 2014-07) Stimmt etwas nicht? |
| Fernwärmezone (alte Fassung DIN 1998) | Zonenbreite 200, Überdeckung 120 | Fachartikel | Die Fernwärmezone war mit zwei Metern deutlich breiter angesetzt als die übrigen Versorgungszonen; als Überdeckung war 1,2 Meter vorgesehen.EinschränkungVeraltete Normfassung, siehe vorige Zeile. |
DIN 1998:1978-05 (zurückgezogen 2014-07) Stimmt etwas nicht? |
| Produktleitungen (Chemikalien, Kraftstoffe, Öle, technische Gase) | — | Verband | Für Produktleitungen richtet sich die Tiefe nach Produkt, Lage, Leitungsmaterial und Belastung.EinschränkungFür einen Baggerführer die wichtigste Zeile der Grafik: bei Produktleitungen ist die Tiefe stets beim Betreiber zu erfragen. |
DGUV Information 203-017, Ausgabe Februar 2019, Abbildung 3 auf Seite 17 Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - Graben ohne Verbau, senkrechte Wände | 125 | Verband | Baugruben und Gräben bis 1,25 Meter Tiefe dürfen mit senkrechten Wänden ohne Verbau hergestellt werden, sofern Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände einhalten, keine besonderen Einflüsse die Standsicherheit gefährden, keine baulichen Anlagen gefährdet werden und das angrenzende Gelände bei nichtbindigen Böden nicht steiler als 1:10 und bei bindigen Böden nicht steiler als 1:2 ansteigt.EinschränkungUnabhängig bestätigt durch DGUV Information 201-052 (Rohrleitungsbauarbeiten) und zwei Fachartikel. |
DIN 4124:2012-01, wiedergegeben in BG BAU Baustein C 469, Stand 07/2021 Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - Graben ohne Verbau in steifem bindigem Boden | 175 (davon oberer Bereich ab 125 über der Sohle abgeböscht) | Verband | In mindestens steifen bindigen Böden ist eine Tiefe bis 1,75 Meter ohne Verbau möglich, wenn der Bereich oberhalb von 1,25 Meter über der Sohle unter höchstens 45 Grad abgeböscht oder entsprechend gesichert wird und das angrenzende Gelände nicht steiler als 1:10 ansteigt.EinschränkungDer Baustein bemasst die Böschung in der Skizze mit a >= t minus 1,25 m. |
DIN 4124:2012-01, wiedergegeben in BG BAU Baustein C 469, Stand 07/2021 Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - Schutzstreifen an der Grabenkante | 60 (Breite); Ausnahme bei Grabentiefe bis 80 | Verband | Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 60 Zentimeter breiter, möglichst waagerechter Schutzstreifen freizuhalten.Wortlaut und EinschränkungBei Grabentiefen bis 80 Zentimeter darf auf einer Seite darauf verzichtet werden. Die Ausgabe 2012-01 hat diesen Wert von zuvor 0,50 m auf 0,60 m angehoben (Änderungshinweis in der Normen-Datenbank baunormenlexikon.de). |
DIN 4124:2012-01, wiedergegeben in BG BAU Baustein C 469, Stand 07/2021 Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - Böschungswinkel ohne rechnerischen Nachweis | — | Verband | Ohne Standsicherheitsnachweis dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: 45 Grad bei nichtbindigen oder weich bindigen Böden, 60 Grad bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, 80 Grad bei Fels.EinschränkungWinkel, keine Tiefe. Fels nur, wenn gesund und nicht gebräch, ohne Verwitterung und ohne in die Baugrube einfallende Schichtung. Von DGUV 201-052 unabhängig bestätigt. |
DIN 4124:2012-01, wiedergegeben in BG BAU Baustein C 469, Stand 07/2021 Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - Böschungshöhe mit Nachweispflicht | 500 | Verband | Ist die Böschung höher als 5,00 Meter, werden die zulässigen Böschungswinkel überschritten oder können vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet werden, ist die Standsicherheit rechnerisch nachzuweisen.EinschränkungDer Nachweis erfolgt nach DIN 4084 in Verbindung mit DIN EN 1997-1 und DIN 1054. |
DIN 4124:2012-01, wiedergegeben in BG BAU Baustein C 469, Stand 07/2021 Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - Abstand von Fahrzeugen und Baugeräten zur Böschungskante | 100 bzw. 200 (Abstand) | Verband | Bei nicht verbauten, geböschten Baugruben und Gräben ist ein Abstand von mindestens 1,00 Meter einzuhalten für Fahrzeuge, die die zulässigen Achslasten nach StVZO einhalten, und für Baugeräte bis 12 Tonnen Gesamtgewicht.Wortlaut und EinschränkungMindestens 2,00 Meter gelten für Fahrzeuge, die die zulässigen Achslasten überschreiten, und für Baugeräte von mehr als 12 bis 40 Tonnen. Das ist die Zahl, die ein Baggerführer im Kopf haben muss. Für Baugeräte über 40 Tonnen ist ein Nachweis im Einzelfall nötig. |
DIN 4124:2012-01, wiedergegeben in BG BAU Baustein C 469, Stand 07/2021 Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - Übergänge, Zugänge und Absturzsicherung | Breite 80 / 50; Tiefen 100, 125, 200 | Verband | Ab einer Grabenbreite von mehr als 80 Zentimetern sind Übergänge erforderlich, die mindestens 50 Zentimeter breit sein müssen.Wortlaut und EinschränkungIst der Graben tiefer als 1,00 Meter, brauchen die Übergänge beidseitig dreiteiligen Seitenschutz. Ab mehr als 1,25 Meter Tiefe sind Bautreppen oder Bauleitern als Zugang zu benutzen. Böschungen mit mehr als 60 Grad Neigung und mehr als 2,0 Meter Tiefe sind gegen Absturz zu sichern. Von DGUV Information 201-052 unabhängig bestätigt. |
DIN 4124:2012-01, wiedergegeben in BG BAU Baustein C 469, Stand 07/2021 Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - Überstand des Verbaus über die Grabenkante | 5 bzw. 10 (Überstand), Grenze bei 200 Grabentiefe | Verband | Der Verbau muss bis zu einer Grabentiefe von 2,00 Metern mindestens 5 Zentimeter, bei grösserer Tiefe mindestens 10 Zentimeter über die Grabenkante hinausragen.EinschränkungVon DGUV Information 201-052 unabhängig bestätigt. |
DIN 4124:2012-01, wiedergegeben in BG BAU Baustein C 470 (Verbaute Gräben) Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - lichte Mindestgrabenbreite nach Grabentiefe | 60 / 70 / 80 / 100 (Breiten) | Fachartikel | Bei senkrechten Wänden richtet sich die lichte Mindestbreite nach der Tiefe: bis 1,75 Meter Tiefe 0,70 Meter im verbauten Graben (0,60 Meter im geböschten Graben), über 1,75 bis 4,00 Meter 0,80 Meter, über 4,00 Meter 1,00 Meter.EinschränkungSekundärquelle (Ingenieur-Formelsammlung), nicht der Normtext. Die Werte 0,60 m und 0,70 m tauchen als Bemassung b in den Skizzen des BG-BAU-Bausteins C 469 wieder auf, was sie stützt. Massgebend ist immer der größte Wert aus allen anwendbaren Tabellen. |
DIN 4124:2012-01, Tabelle Mindestgrabenbreiten Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - lichte Mindestgrabenbreite nach Rohrdurchmesser | Zuschlag 40 / 70 / 85 / 100 | Fachartikel | Zusätzlich gilt eine Mindestbreite in Abhängigkeit vom Rohraussendurchmesser: im verbauten Graben Aussendurchmesser plus 0,40 Meter bis 0,40 Meter Durchmesser, plus 0,70 Meter bis 0,80 Meter Durchmesser, plus 0,85 Meter bis 1,40 Meter Durchmesser und plus 1,00 Meter darüber.Wortlaut und EinschränkungIm geböschten Graben gilt plus 0,40 Meter bei Böschungswinkeln bis 60 Grad und plus 0,70 Meter bei steileren Böschungen. Der Arbeitsraum je Seite ist die Hälfte dieses Zuschlags. Sekundärquelle, nicht der Normtext; die Tabelle beruht allein auf dieser Quelle. |
DIN 4124:2012-01, Tabelle Mindestgrabenbreiten Stimmt etwas nicht? |
| DIN 4124 - Mindestarbeitsraum in Baugruben | 50 bzw. 60 | Fachartikel | In geböschten Baugruben beträgt die Mindestarbeitsraumbreite 0,50 Meter, in verbauten Baugruben 0,60 Meter.EinschränkungDie Anhebung von 0,50 m auf 0,60 m bei verbauten Baugruben ist als Änderung der Ausgabe 2012-01 gegenüber der Vorgängerausgabe dokumentiert. |
DIN 4124:2012-01, Abschnitt 9.1 Stimmt etwas nicht? |
| Arbeiten in der Nähe von Leitungen - maschineller Aushub, aktuelle Fassung | — | Verband | Die geltende DGUV-Information regelt den Baggerabstand über den Leitungsbetreiber: Sie verlangt, Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen und die vertikalen und horizontalen Schutzabstände zur Leitung einzuhalten - welche das sind, gibt der Betreiber vor.Wortlaut und EinschränkungIm Anhang wird das ausdrücklich so beschrieben: alle Netzbetreiber schreiben vor, dass ab einem gewissen Abstand zur Leitung nicht mehr mit Baggern gearbeitet werden darf. Für den deutschen Rechtsraum gilt: Die Zahl steht in der Schutzanweisung des jeweiligen Netzbetreibers. |
DGUV Information 203-017, Ausgabe Februar 2019, Abschnitte 5.3 und 6, Anhang 5 Stimmt etwas nicht? |
| Arbeiten in der Nähe von Leitungen - maschineller Aushub, aufgehobene Fassung | 30 | Verband | Die aufgehobene Vorgängerfassung nannte noch eine feste Zahl: maschineller Aushub war bis höchstens 30 Zentimeter oberhalb oder seitlich der Leitung zulässig.EinschränkungWARNUNG: aufgehoben. Diese 30-cm-Regel wird online noch weiterverbreitet, unter anderem in der BG-BAU-Handlungshilfe unter der Kennung 203-017. Die geltende DGUV Information 203-017 vom Februar 2019 verweist stattdessen auf die Schutzabstände des jeweiligen Netzbetreibers. Wer die Zahl heute zitiert, zitiert eine zurückgezogene Fassung. |
BGI 759, Ausgabe 09/2010 (aufgehoben), Vorgängerfassung der DGUV Information 203-017 Stimmt etwas nicht? |
| Handschachtung - Werkzeuge und Vorgehen | — | Verband | Das Freilegen von Leitungen von Hand ist möglichst mit stumpfen, waagerecht zu führenden Werkzeugen wie Schaufeln auszuführen.Ganzer WortlautIm innerstädtischen Bereich sind Saugbagger für Erdarbeiten in Leitungsnähe besonders geeignet und werden als Alternative zur Handschachtung ausdrücklich empfohlen. |
DGUV Information 203-017, Ausgabe Februar 2019, Abschnitt 6.1 und Anhang 5 Stimmt etwas nicht? |
| Suchschlitze und Ortung | — | Verband | Die genaue Lage einer Leitung wird entweder mit Ortungsgeräten oder durch von Hand anzulegende Suchschlitze (Suchgräben) ermittelt.Wortlaut und EinschränkungDie Herstellung dieser Suchschlitze von Hand ist ausdrücklich im Leistungsverzeichnis zu beschreiben - als eigene Position oder erkennbar in einer Erdarbeitsposition enthalten. Praktisch bedeutsam: wird die Handschachtung nicht ausgeschrieben, wird sie erfahrungsgemäss auch nicht ausgeführt. |
DGUV Information 203-017, Ausgabe Februar 2019, Abschnitt 5.2 und Anhang 3 Stimmt etwas nicht? |
| Warn- und Schutzelemente über der Leitung | 20 bis 40 über der Leitung | Verband | Schutz- oder Warnelemente - Trassenwarnbänder, Abdeckungen aus Ziegel- oder Betonformsteinen, Schutzrohre - liegen üblicherweise etwa 20 bis 40 Zentimeter über der Leitung.Wortlaut und EinschränkungWer sie antrifft, ist also noch nicht an der Leitung, aber nah dran. Auch das Auffinden eines Sandbetts ist ein Hinweis auf eine Leitung. Kunststoff-Warnbänder und Abdeckungen schützen nicht mechanisch, sie warnen nur. |
DGUV Information 203-017, Ausgabe Februar 2019, Abschnitt 5.2 Stimmt etwas nicht? |
| Unterschreiten der Regelverlegetiefe | — | Verband | Wird die Regelverlegetiefe unterschritten, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen.Ganzer WortlautBei Neu- und Wiederverlegung sollen Trassenwarnbänder eingebaut werden, und zwar in ausreichend grossem Abstand über und neben der Leitung; bevorzugt detektierbare Bänder mit hoher Reissfestigkeit nach DIN 54841-3. |
DGUV Information 203-017, Ausgabe Februar 2019, Anhang 3 Stimmt etwas nicht? |
| Verlegetiefen aller Sparten in einem Netzgebiet (Merkheft für Baufachleute) | Kabel 60-120, Gas 75-100, Wasser 100-150, Fernwärme 60-150 (Einzelfall bis 900) | Netzbetreiber | Kabel liegen im Allgemeinen zwischen 60 und 120 Zentimetern.Wortlaut und EinschränkungDie Erdüberdeckung der Gasleitungen beträgt in der Regel 75 bis 100 Zentimeter, bei Hausanschlussleitungen auch weniger. Wasserleitungen liegen in 100 bis 150 Zentimetern Tiefe. Fernwärmeleitungen können zwischen 60 und 150 Zentimetern liegen, im Einzelfall bis 900 Zentimeter. Netzbetreiberdokument. Das DVGW-Arbeitsblatt GW 315 nennt das Merkheft für Baufachleute ausdrücklich als eine der maßgeblichen Schutzanweisungen. Das Merkheft selbst bezeichnet die Werte als groben Anhaltspunkt, weil die ursprüngliche Verlegetiefe keine feste Grösse ist. |
Merkheft für Baufachleute, enercity Netz GmbH, Stand Oktober 2019 Stimmt etwas nicht? |
| Überdeckung und Kreuzungsabstand (Netzgebiet Gelsenwasser) | Überdeckung 60 bis 120, Kreuzungsabstand 40 | Netzbetreiber | Wasser-, Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen der öffentlichen Versorgung sind in der Regel mit einer Überdeckung von etwa 0,6 bis 1,2 Metern verlegt; im Einzelfall kann sie größer oder geringer sein.Wortlaut und EinschränkungBei Leitungskreuzungen ist ein lichter Abstand von mindestens 0,4 Metern einzuhalten; geringere Abstände bedürfen der Zustimmung des Betreibers. Netzbetreiberdokument. Zur Feststellung der genauen Lage sind Suchschachtungen von Hand herzustellen; in unmittelbarer Nähe der Leitungen sind die Erdarbeiten von Hand auszuführen. Für Baumaschinen wird auch hier keine Zahl genannt, nur ein Abstand, bei dem eine Beschädigung ausgeschlossen ist. |
Merkblatt zum Schutz von Wasser-, Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen/Kabeln, Gelsenwasser, Stand 03/2026 Stimmt etwas nicht? |
| Eindecken freigelegter Leitungen | 20 unten und seitlich, 30 über dem Scheitel | Netzbetreiber | Freigelegte Leitungen sind so einzudecken, dass sie unterhalb und seitlich mit mindestens 0,2 Metern und oberhalb des Rohrscheitels beziehungsweise des Kabels mit mindestens 0,3 Metern steinfreiem, nicht aggressivem Boden umgeben sind.Wortlaut und EinschränkungDer Boden ist so zu verdichten, dass auf der gesamten Länge ein festes Auflager entsteht. Bauschutt, Asche und ähnliche korrosionsfördernde Stoffe sind für das weitere Verfüllen nicht zugelassen. Netzbetreiberdokument, praktisch aber die klarste frei zugängliche Zahlenangabe zum Wiedereindecken. |
Merkblatt zum Schutz von Wasser-, Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen/Kabeln, Gelsenwasser, Stand 03/2026 Stimmt etwas nicht? |
| Abstand von Bäumen zu Leitungen und Armaturen | 350 / 250 | Behörde | Zu Hydranten und Absperrarmaturen ist ein Achsabstand zum Baum von mindestens 3,50 Metern einzuhalten. Der Mindestabstand zwischen dem perspektivischen Stamm und der Rohraussenwand beträgt 2,50 Meter.EinschränkungHorizontale Abstände, keine Tiefen. Das Dokument stellt ausdrücklich fest, dass DWA-M 162 und DVGW GW 125 inhaltsgleich sind. |
Merkblatt DWA-M 162, inhaltsgleich mit DVGW-Hinweis GW 125, umgesetzt in den Technischen Bedingungen des Zweckverbandes Wasserwerke Westerzgebirge, Stand 07/2018 Stimmt etwas nicht? |
| Verdichtungsanforderungen im Straßenkörper | Grenze bei 50 unter Planum | Behörde | In Straßen und Wegen sind bei gut verdichtbaren Böden der Klasse V1 gefordert: 100 Prozent Proctordichte in den oberen 0,5 Metern unter Planum, in Geh- und Radwegen dort 98 Prozent, darunter in der Hauptverfüllung 98 Prozent und in der Leitungszone 97 Prozent.Wortlaut und EinschränkungBei Böden der Klassen V2 und V3 gelten durchgehend 97 Prozent. Bei Baugruben und Gräben ausserhalb des Strassenkörpers ist mindestens die Lagerungsdichte des umgebenden Bodens einzuhalten, jedoch mindestens 97 Prozent. Prozentwerte, keine Tiefen. Die Zahlen stehen nur in einer Grafik; ich habe die Seite als Bild gerendert und abgelesen. Böden der Verdichtbarkeitsklassen V2 und V3 sind nach diesem Regelblatt für die Leitungszone gar nicht zugelassen. |
ZTV E-StB 09, wiedergegeben in Bild 3 von Regelblatt 15 der Berliner Wasserbetriebe, Februar 2016 Stimmt etwas nicht? |
| Verdichtungsanforderungen nach ZTV E-StB 17 | Grenzen bei 100 (Damm) und 50 (Einschnitt) | Behörde | Die aktüllere Fassung fordert 100 Prozent Proctordichte vom Planum bis 1,0 Meter Tiefe bei Dämmen und bis 0,5 Meter bei Einschnitten, darunter bis zur Dammsohle 98 Prozent, und bei feinkörnigen oder gemischtkörnigen Böden durchgehend 97 Prozent bei einem Luftporenanteil von höchstens 12 Volumenprozent.Wortlaut und EinschränkungFür die Leitungszone gilt eine Anforderung von 97 Prozent. Prozentwerte, keine Tiefen. Der Leitfaden nennt ZTV E-StB 17 Tabelle 4 ausdrücklich als Quelle. Bei Verfüllzonen von mehr als 60 Zentimetern soll der Verdichtungsnachweis zusätzlich innerhalb der Verfüllzone geführt werden. |
ZTV E-StB 17, Tabelle 4, wiedergegeben im Leitfaden Aufgrabungen und Leitungsverlegung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz, Stand 04/2023, Tabelle 1 Stimmt etwas nicht? |
| Mindestgrabenbreite für die Verdichtung | 30 (Breite) | Behörde | Der Graben ist in einer Breite von mindestens 30 Zentimetern herzustellen, damit eine ordnungsgemässe Grabenverfüllung und Verdichtung überhaupt möglich ist.EinschränkungDieser Wert ist deutlich kleiner als die Mindestgrabenbreiten nach DIN 4124 und betrifft ausdrücklich nur die Verdichtbarkeit bei schmalen Aufgrabungen, nicht die Arbeitssicherheit. Beide Anforderungen gelten nebeneinander; massgebend ist die größere. |
ZTV A-StB, Abschnitt 1.5.1, zitiert im Leitfaden Aufgrabungen und Leitungsverlegung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz, Stand 04/2023, Abschnitt 7.4.1 Stimmt etwas nicht? |
| Längsverlegte Leitungen auf der freien Strecke | 50 / 120 (Überdeckung), 150 (Abstand zum Fahrbahnrand) | Behörde | Leitungen sind grundsätzlich am äusseren Rand des Strassengrundstücks zu verlegen, mit einer Mindestüberdeckung von 0,50 Metern.Wortlaut und EinschränkungIm Bereich der Kronenbreite, also Fahrbahn und Bankett, sind längsverlegte Leitungen grundsätzlich nicht zulässig. Sind sie unvermeidbar, sind sie am äusseren Ende des Banketts in einem Mindestabstand von 1,50 Metern vom äusseren Fahrbahnrand zu verlegen; bei geringerer Bankettbreite am äusseren Bankettrand. Nur wenn andere Möglichkeiten nachweislich unzumutbar sind, ist eine Lage innerhalb der Kronenbreite zulässig, dann aber mit mindestens 1,20 Metern Überdeckung. Gilt für Bundes-, Landes- und Kreisstrassen in Rheinland-Pfalz ausserhalb der Ortsdurchfahrten. Andere Bundesländer haben eigene Leitfäden mit möglicherweise abweichenden Werten. |
Leitfaden Aufgrabungen und Leitungsverlegung, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Stand 04/2023, Abschnitt 2.2 Stimmt etwas nicht? |
| Kreuzende Leitungen unter klassifizierten Straßen | 120; 10 unter RStO-Aufbau; grabenlos das Zehnfache des Aussendurchmessers | Behörde | Kreuzende Leitungen sind grundsätzlich grabenlos zu verlegen und möglichst kurz auszuführen, möglichst ausserhalb von Strassenkreuzungen und Einmündungen.Wortlaut und EinschränkungBei grabenloser Bauweise ist eine Überdeckung von mindestens dem Zehnfachen des Aussendurchmessers einzuhalten. Bei offener Bauweise gelten unter Bundesstraßen und zweibahnigen Landesstraßen mindestens 1,20 Meter, unter einbahnigen Landes- und Kreisstrassen mindestens 10 Zentimeter unterhalb des Oberbaus nach RStO. Die Regel Überdeckung gleich zehnfacher Aussendurchmesser ist die zentrale Faustformel für Pressungen und Spülbohrungen und stammt aus DWA-A 125 beziehungsweise DVGW GW 304. |
Leitfaden Aufgrabungen und Leitungsverlegung, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Stand 04/2023, Abschnitt 2.2; mit Verweis auf DWA-A 125 und DVGW GW 304 Stimmt etwas nicht? |
| Leitungen in Ortsdurchfahrten | 50 bzw. 10 unter RStO-Aufbau | Behörde | Längsverlegte Leitungen sind vorrangig in Gehwegen zu verlegen.Wortlaut und EinschränkungEinzuhalten ist eine Mindestüberdeckung von 50 Zentimetern beziehungsweise von 10 Zentimetern unterhalb des Oberbaus nach RStO; der größere Wert ist maßgeblich. Kreuzende Leitungen sind auch hier grundsätzlich grabenlos auszuführen. Diese Formulierung entspricht wortgleich der Grundregel der DIN 1998:2018-07 und bestätigt sie damit aus behördlicher Quelle. |
Leitfaden Aufgrabungen und Leitungsverlegung, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Stand 04/2023, Abschnitt 2.3 Stimmt etwas nicht? |
| Verfüllung von Leitungsgräben ohne technischen Nachweis | — | Behörde | Werden keine weiteren technischen Nachweise wie Verdichtungsgrad oder Verformungsmodul erbracht, sind Leitungsgräben zur Vermeidung von Setzungen immer mit verdichtungsfähigem Frostschutzmaterial nach den Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden ohne Bindemittel zu verfüllen und zu verdichten.EinschränkungPraktisch die Rückfallregel: kein Nachweis, dann Frostschutzmaterial statt Aushub. |
Leitfaden Aufgrabungen und Leitungsverlegung, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Stand 04/2023, Abschnitt 2.1; mit Verweis auf TL SoB-StB Stimmt etwas nicht? |
| Erkundigungspflicht vor Baubeginn | — | Regelwerk | Der Bauausführende ist verpflichtet, sich unmittelbar vor Baubeginn Gewissheit über die Lage von Versorgungsanlagen zu verschaffen und diese für die Dauer der Bauausführung zu schützen.Wortlaut und EinschränkungAuftraggeber, Bauherren, Ingenieurbüros und Architekten haben eine Mitwirkungspflicht und müssen Netzauskunft, Erkundigung und Schutzmaßnahmen bereits bei den ersten Überlegungen zu einer Baumassnahme berücksichtigen. Verstösse gegen die Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht führen im Schadensfall zur Schadensersatzpflicht nach Paragraph 823 BGB und können strafrechtliche Folgen haben. Offizielle DVGW-Leseprobe, die Vorwort und Inhaltsverzeichnis vollständig enthält. Das Arbeitsblatt ersetzt das DVGW-Merkblatt GW 315:1979-05. Die Zahlenwerte zu Abständen und Handschachtung stehen in den Abschnitten 9 (Maschinelle Arbeiten) und 10 (Freilegen von Versorgungsanlagen) des kostenpflichtigen Volltexts. |
DVGW-Arbeitsblatt GW 315 (A), Januar 2020, Vorwort und Abschnitte 5 bis 10 Stimmt etwas nicht? |